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Die wesentlichen demokratischen Machtinstrumente

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Der Begriff »Machtinstrument« bezieht sich dieser Schrift auf politische Verfahren und Institutionen, welche den Herrschenden die Macht in Staat und Gesellschaft sichern. Das kann je nach Herrschaftsform ein Parlament, Zentralkomitee oder Propagandaministerium etc. sein.

Die Mehrheitsinteressen des Volkes, können durch die nachstehend aufgeführten demokratischen Machtinstrumente sicher gestellt werden:

Das erste Machtinstrument bilden die direktdemokratischen Entscheidungsrechte des Volkes. Die Volksentscheide/Volksabstimmungen, ermöglichen die Bürgerbeteiligung beim Regieren der Gemeinden, der Länder und des Staates. Der Volksentscheid kann über ein Volksbegehren eingeleitet werden. Dafür muss eine bestimmte Zahl von Unterschriften in einem festgelegten Zeitraum zusammenkommen. Das Sammeln von Stimmen für ein Volksbegehren kann von kleinen Minderheiten oder einzelnen Bürger ausgehen.

Die Volksinitiative ermöglicht es der Bürgerschaft eigene Gesetzesvorschläge einzubringen, mit denen sich das Parlament befassen muss. Lehnt das Parlament die Vorschläge ab, bliebe immer noch der Weg über die Volksabstimmung.

Die fakultative Volksabstimmung schafft die Möglichkeit, Entscheidungen des Parlamentes nachträglich durch das Volk zu korrigieren. Dazu muss eine bestimmte Zahl von Unterschriften für die Einleitung eines Referendums vorliegen.

Die obligatorische Volksabstimmung kann für bestimmte Entscheidungen, z. B. für Verfassungsänderungen, vorgeschrieben werden. Das stellt sicher, dass wichtige Rechtsgrundlagen nicht am Volk vorbei geändert werden können.

Die Vorgabe von Zustimmungsquoten ist bei Volksabstimmungen nicht erforderlich, weil die Beteiligung an den Abstimmungen jedem interessierten Bürger offen steht. Auf Bundesebenen sollten Volksabstimmungen nur wenige Male im Jahr und gleich zu mehreren Fragen abgehalten werden, wie dies in der Schweiz praktiziert wird.

Eine kurze Erklärung der o. g. und weiterer Begriffe der Bürgerbeteiligung befindet sich im Anhang dieser Schrift.

Das zweite Machtinstrument bildet das vom Volk gewählte Parlament und die durch die Mehrheit der Abgeordneten bestimmte Regierung. Sie sollen als Vertreter des Volkes dessen politische Interessen wahrnehmen.

Anders als in der »parlamentarischen Demokratie« besteht für das Volk in einer Direktdemokratie die Möglichkeit, auch zwischen den Wahlen (durch den Gebrauch seines ersten direktdemokratischen Machtinstruments) in das politische Geschäft einzugreifen. Die Rolle des Parlaments und der Regierung ist mit der eines Verwalters vergleichbar, welcher seinem Herrn die Geschäfte abnimmt, ohne sich dessen Willen entziehen zu können, was die Politik zu einer ständigen Beachtung der Gemeinwohlinteressen zwingt.

Das dritte Machtinstrument sind die öffentlich finanzierten Medien. Deren erste Aufgabe müsste darin bestehen, der Öffentlichkeit machtrelevante Informationen bereitzustellen, die geeignet sind, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, und den Staatsbürger in die Lage versetzen, seine Interessen durch Initiativen, bei Wahlen oder Abstimmungen wahrzunehmen. Die eigene Interessenwahrnehmung setzt die Möglichkeit der freien Meinungsbildung jedes Bürgers voraus, die auch das Recht beinhaltet, jeden politischen Vorgang zu hinterfragen und seine Meinung öffentlich zu äußern, selbst wenn andere diese für falsch oder dumm halten. Ganz nach der Forderung die Jean-Michel Voltaire (franz. Philosoph und Schriftsteller 1694 – 1778) zugeschrieben werden: »Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.« [1]

Die Meinungsfreiheit ist ein Bestandteil der Menschenrechte nach der Erklärung von 1948 [2] und für jeden freien Bürger ein unverzichtbares Recht, wie die Gleichheit vor Gesetz, die Versammlungsfreiheit, der Schutz des Eigentums usw.

Immer, wenn die Demokratie in der Geschichte einen Aufschwung erlebte, gewannen auch die Bürger- und Menschenrechte an Bedeutung. Die mit der Demokratie verbundenen Machtstrukturen dienen zuerst den allgemeinen Interessen und nicht den Sonderinteressen einer kleinen exklusiven Oberschicht. Eine unabhängige Justiz und Exekutive, die nach den Gesetzen sowie unter Beachtung der Gewaltenteilung (von John Locke und Montesquieu), arbeitet, gewährleistet die Rechtssicherheit.

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte erfolgte durch die französische Nationalversammlung am 26. August 1789. Teile der Erklärung wurden 1791 in die nordamerikanische Verfassung übernommen. Dort heißt es, unter anderem:

Artikel 1, Satz 1: »Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.«

Artikel 2: »Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist der Erhalt der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.«

Artikel 4: »Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss ebendieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.« [3]

Durch den Artikel 4 erhält die individuelle Freiheit eine weite Auslegung, die Lebensentwürfe, sexuelle Ausrichtungen usw. den persönlichen Neigungen und Überzeugungen weitestgehend jedem einzelnen Menschen überlässt. Der Schutz des Einzelnen ist die extremste Form des Minderheitenschutzes, was der Tatsache Rechnung trägt, dass jeder Mensch auf verschiedenen Gebieten einer Minderheit angehören kann, z. B. vor Gericht, im Krankheitsfall usw.

Die Bürgerechte gehen noch über die Menschenrechte hinaus. Diese ermöglichen es dem Staatsvolk seine Mehrheitsinteressen durchzusetzen. Auf der anderen Seite ist der Bürger seinem Staat durch Steuerzahlungen, Wehrdienst usw. in besonderer Weise verpflichtet.

Die Beachtung der Mehrheitsinteressen des Volkes ist wiederum eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung der Menschenrechte. Der Staatsrechtsprofessor Giorgio Giacometti von der Universität Padova äußert sich zu diesem Zusammenhang dahingehend, dass Volk und Volksvertreter als Nutznießer der Freiheitsrechte die Garantie der Menschenrechte in sich selber tragen würden. Sie könnten darum gar nicht deren Feind sein. Dem Volk als Träger der Freiheitsrechte sei das Wächteramt über die Menschenrechte wesensgemäß. [4]

Die emeritierte Professorin für politische Theorie und Ideengeschichte, Ingeborg Maus, schreibt in ihrem Buch »Menschenrechte Demokratie und Frieden: »Es […] entspricht wiederum aufs genaueste der Logik der Prinzipien Kants wie der Systematik demokratischer Verfassungen, die gleichermaßen nicht nur die wechselseitige Optimierung von Menschenrechten und Volkssouveränität voraussetzen, sondern auch Volkssouveränität selbst als ein Menschenrecht definiert.« [5]

Die real existierenden Bürger- und Menschenrechte sind eine wichtige Voraussetzung für die gemeinnützige Leistungsfähigkeit des Staates. Diese Rechte begründen das hohe Maß an Freiheit und Selbstbestimmung, von denen die positive Ausstrahlung der Demokratie ausgeht.

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