Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 28
§ 14 Fälligkeit
Оглавление1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.