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dd) Lizenzverhältnis zwischen ASP und ASP-Kunde

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Durch das Aufrufen der benötigten Applikation/Software durch den ASP-Kunden könnte eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG vorliegt. Beim Speichern von Softwareprogrammen nimmt der ASP-Kunden gem. § 69c Nr. 1 UrhG beim Speichern von Computerprogrammen im Arbeitsspeicher und auf Speichermedien Vervielfältigungshandlungen vor.[358] Auf dem Rechner des Kunden finden beim ASP Vervielfältigungsvorgänge grundsätzlich nur bei der Thin-Client- oder Browser-Software statt, die sowohl auf die Speichermedien als auch in den Arbeitsspeicher des Rechners des Kunden kopiert wird.[359] Der ASP-Kunde muss also zur Nutzung der Client- bzw. der Browser-Software, die auf seinem Rechner läuft, berechtigt sein. Im Einzelfall könnte es durchaus notwendig sein, dem ASP-Kunden auch für die im Rahmen von ASP genutzte Software ein Vervielfältigungsrecht einzuräumen. Hierbei sollte die Nutzungsrechtsklausel im Vertragsverhältnis nicht allzu eng gefasst werden. Insbesondere hilft dabei die sog. Zweckübertragungslehre gem. § 31 Abs. 5 UrhG, danach werden Rechte auch ohne explizite Benennung so weit eingeräumt, wie dies nach dem Zweck des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Fraglich ist, ob eine Klausel wie bspw. „der Application Service Provider räumt dem ASP-Kunden die zur Nutzung der ASP-Leistungen notwendigen einfachen Nutzungsrechte ein“[360], genügt. An dieser Stelle sollte die Form der Nutzung doch ein wenig deutlicher beschrieben werden, ggf. in der Form des ASP-Modells.

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