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II. Sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)

1. Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Die Legaldefinition des Begriffes der bAV findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Daraus erschließt sich auch der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes.

Demnach eröffnet sich der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG nur dann, wenn

einem Arbeitnehmer
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (biologisches Ereignis)
aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber zugesagt werden.

Abbildung 2: Legaldefinition der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, liegt begrifflich eine bAV vor, mit der Folge, dass sämtliche zwingenden Regelungen des BetrAVG auf die zu beurteilende Versorgungszusage Anwendung finden.

„Von den Schutzbestimmungen des BetrAVG darf nur dann abgewichen werden, wenn zugunsten des Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.“1)

2. Arbeitnehmer

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass als Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 bis 16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten.

Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich gehalten, weitere Personenkreise in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen. So erweitert § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG den persönlichen Geltungsbereich BetrAVG auch auf sog. „Nicht-Arbeitnehmer“. Dies kann dazu führen, dass auch Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen.

Bezüglich einer weiterführenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird auf Tz. IV verwiesen.

3. Leistungen

Gem. der Legaldefinition der bAV müssen dem Arbeitgeber Leistungen zugesagt werden.

Als verschiedene Leistungsformen in Betracht kommen:

lebenslange Renten,
einmalige Kapitalleistungen und
Zeitrenten.2)

Der Begriff der Leistungen ist dabei sehr weit gefasst, so dass er nicht nur den am häufigsten auftretenden Fall der lebenslangen Renten umfasst. Auch einmalige Kapitalleistungen und Zeitrenten erfüllen den gesetzlichen Leistungsbegriff.3)

4. Biologisches Ereignis

Eine Leistung der bAV kann durch folgende biologische Ereignisse ausgelöst werden:

Alter,
Invalidität oder
Tod.

Dabei ergibt es sich in der Praxis regelmäßig, dass Versorgungsfälle nacheinander ausgelöst werden.


Abbildung 3: Biologische Ereignisse

Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.4) Dies ist auch nicht Bestandteil der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Invalidität ist ein im Einzelnen ausfüllbarer Begriff“,5) da das Gesetz den Begriff der Invalidität nicht definiert. „Üblich ist, sich an die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung „anzulehnen“, also an die teilweise oder volle Erwerbsminderung i. S. v. § 43 SGB VI.“6)

Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung lehnt sich an die Definition der §§ 46 und 48 SGB VI an, wonach als Hinterbliebene

Witwen,
Witwer,
Waisen sowie
frühere Ehegatten

in Betracht kommen. Hinterbliebener im steuerrechtlichen Sinne kann ebenso ein eingetragener Lebenspartner sein.7) Getrennt lebende Ehegatten können ausgeschlossen werden.8)

5. Aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses

„Eine Versorgungszusage ist nur dann “aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses, i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang (Hervorh. d. Verf.) besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.“9)

„Eine Altersversorgung ist dann nicht “aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.“10)

Brandaktuell hat dies das BAG mit seinem Urteil vom 11. 11. 2014 bestätigt. Darin führt es aus, dass „bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der GmbH Direktzusagen erteilt worden seien, dafür spreche, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei.“11) Ferner bestand in diesem Fall die Besonderheit, dass im Gesellschafterbeschluss festgelegt wurde, dass die Höhe der den Gesellschaftern zugesagten Altersrenten entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter festgelegt werden sollte.

Des Weiteren sei nach dem o. g. Urteil die Form der Direktzusage ein weiteres Indiz dafür, dass die Gesellschafterstellung Anlass für die Erteilung der betrieblichen Vorsorge war.

Darüber hinaus soll die Höhe der zugesagten Vorsorge einem sog. Fremdvergleich unterzogen werden. Eine zu hohe monatliche Altersrente soll ein weiteres Indiz für eine aus der Gesellschafterstellung veranlasste betriebliche Vorsorge sein. In o. g. Urteil wurde eine monatliche Altersrente i. H. v. 7 000 DM als unüblich eingestuft (zur Erläuterung: der Kläger war Fliesenleger). Auch hier müssen anhand einer Kausalitätsprüfung die Umstände des Einzelfalles geprüft werden, die darüber entscheiden, ob die Höhe der zugesagten Altersrente als üblich oder unüblich eingestuft wird.

Auch der Einwand, die Direktzusagen seien nur erteilt worden, um die Gesellschafter(-Geschäftsführer) an die GmbH zu binden, rechtfertige aus Sicht des BAG’s keine Beurteilung als „aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt“.

Somit kann eine Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafters einer GmbH, die ausschließlich aufgrund der Gesellschafterstellung erteilt wurde, in keinem Fall als bAV i. S. d. BetrAVG eingestuft werden, da die Versorgungszusage nicht Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit für ein Unternehmen sein kann.

Steuerrechtlich birgt die Verneinung des sachlichen Geltungsbereiches des BetrAVG einen gewissen Sprengstoff: Die Finanzverwaltung bezieht sich nämlich in ihrem BMF-Schreiben vom 24. 7. 2013 auf die Legaldefinition der bAV gem. § 1 BetrAVG,12) sodass man zwangsläufig zu der Erkenntnis gelangen muss, dass eine bAV, die nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist, auch steuerrechtlich nicht als bAV anerkannt werden kann.

6. Versorgungszweck

Eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen muss zwingend einen Versorgungscharakter besitzen, um als Versorgungszusage i. S. d. BetrAVG beurteilt werden zu können. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Versorgungsleistungen durch ein biologisches Ereignis (Alter/Invalidität/Tod) ausgelöst werden.

Werden Ansprüche nicht durch eines der o. g. biologischen Ereignisse ausgelöst und dienen die Leistungen auch nicht der Versorgung, sondern einem anderen Zweck – wie z. B. Notfallleistungen, Beihilfen in unverschuldeten wirtschaftlichen Notlagen – so handelt es sich nicht um eine bAV i. S. d. BetrAVG.13)

Insbesondere bei Gewährung einer der Folgenden Leistungen handelt es sich nicht um eine bAV:

Übergangsgelder,
Weihnachtsgelder,
Jubiläumsgaben,
Tantiemezahlungen,
Zuschüsse zu Krankengeldern, Kuren, Operationskosten, Zahnbehandlungen,
Zuschüsse bei Todesfällen (Sterbegelder), Sterbegeldversicherungen,
Treueprämien, Treueprämienversicherungen.14)
Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer

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