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Anmerkungen

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[1]

Soweit hier und im Folgenden allein die männliche Form verwendet wird, dient das allein der besseren Lesbarkeit; die weibliche Form soll damit selbstverständlich inbegriffen sein.

[2]

Vgl. Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241; allgemein zur Bedeutung der Internationalisierung des Rechts für die juristische Ausbildung Voßkuhle JuS 2011 Heft 1 S. III sowie § 5a Abs. 2 S. 2 DRiG.

[3]

Abschnitte zu versteckten Kollisionsnormen, Substitution, Erst- und Teilfragen (dazu etwa Rauscher Rn. 495 ff.) etc. gehören in der IPR-Studienliteratur zum Standard, sind jedoch eher selten Gegenstand von Klausuren und können zumindest im Examen kaum erwartet werden. Auf sie und viele weitere Aspekte mit geringer Prüfungsrelevanz wird bewusst nicht eingegangen, um den Lernaufwand überschaubar zu halten.

[4]

Vgl. auch Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143: „Auch die meisten Juristen müssen in ihrem Berufsleben heute mit Fällen mit Auslandsberührung rechnen. Angesichts der praktischen Bedeutung des IPR sind Studierende heute daher gut beraten, sich zumindest mit den Grundlagen vertraut zu machen […]“.

[5]

Noch deutlich knapper Weller/Hategan JuS 2016, 969 ff. und 1063 ff. Dieser lesenswerte „Examens-Crashkurs“ spart u.a. das Internationale Erb- und Scheidungsrecht vollständig aus und erscheint deshalb für die Examensvorbereitung zu knapp.

[6]

Vgl. nur Weller RabelZ 81 (2017), 747, 748.

[7]

Vgl. Zimmermann IPRax 2017, 209: „Bei der Berücksichtigung des Internationalen Privatrecht im zivilrechtlichen Pflichtenkanon geht es nicht um eine Anhäufung von kollisionsrechtlichem Spezialwissen. Es geht um die Vermittlung methodischer Grundfertigkeiten im Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen.“

Internationales Privatrecht

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