Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 44

5. Ergebnis

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Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich Bestechungszahlungen zumeist negativ auf sämtliche aufgezeigte Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs auswirken. Zwar wird im Einzelfall nicht immer zwingend jede einzelne Wettbewerbsfunktion beeinträchtigt, doch scheint eine Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Systems durch das vollständige Unterlaufen des freien Leistungswettbewerbs plausibel. Insgesamt ist die oftmals pauschale Verweisung auf die Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs aufgrund der vielfältigen Auswirkungen von Bestechungszahlungen daher nachvollziehbar. Unsicher erscheinen hingegen Auswirkungen der Bestechung auf die Wirtschaftsmoral sowie den Wirtschaftsstandort Deutschland. Diese Auswirkungen sind weder empirisch belegt, noch stellen sie sich als zwingende Folge von Bestechungszahlungen dar. Die Auswirkungen auf individuelle Marktteilnehmer bestehen zweifellos in den meisten Fällen von Wirtschaftskorruption, wenngleich auch diese häufig nicht empirisch belegbar sind. Deshalb muss hier ein besonderes Augenmerk auf den jeweiligen Einzelfall gelegt werden, da nicht notwendigerweise sämtliche Interessen der einzelnen Marktteilnehmer in jeder Konstellation beeinträchtigt werden.[58]

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Die einzeln erläuterten Funktionen sind im Hinblick auf die spätere Frage der Strafbarkeit von Gewährung und Annahme von Vorteilen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden im Blick zu behalten. Möglicherweise werden einzelne Wettbewerbsfunktionen, die in einem den Unrechtstypus der Bestechung im Wirtschaftsbereich repräsentierenden Normalfall durch Bestechungszahlungen typischerweise unterlaufen werden, in bestimmten, den Untersuchungsgegenstand repräsentierenden Fallkonstellationen gerade nicht beeinträchtigt.

Der geschäftliche Betrieb als

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