Fälle zum Europarecht
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Mike Wienbracke. Fälle zum Europarecht
Fälle zum Europarecht
Vorwort
Inhalt
A.Fälle zu den Europäischen Grundfreiheiten. I.Fall zur Warenverkehrsfreiheit1
A. Sachverhalt2
B. Lösungshinweise
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
1.Zulassung von Pkw
2.Führen von Pkw
a) Schutzbereich
aa) Schutzgut
bb) Grenzüberschreitender Sachverhalt
cc) Gewährleistungsumfang
b) Eingriff
c) Rechtfertigung
aa) Schranken
(1) Geschriebene Rechtfertigungsgründe
(2) Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
bb) Schranken-Schranken
3.Zwischenergebnis
III. Ergebnis
II.Fall zur Arbeitnehmerfreizügigkeit1
A. Sachverhalt2
B. Lösungshinweise. I. Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage
II. Antwort des EuGH auf die erste Vorlagefrage
1.Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV
2.Schutzbereich von Art. 45 AEUV
a) Persönlicher Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich
aa) Schutzgut
bb) Grenzüberschreitender Sachverhalt
cc) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
III.Fall zur Niederlassungsfreiheit1
A. Sachverhalt2
B. Lösungshinweise
I. Anwendbarkeit
II.Schutzbereich. 1.Persönlicher Schutzbereich. a) Staatsangehörigkeit
b) Ansässigkeit
c) Zwischenergebnis
2.Sachlicher Schutzbereich. a) Schutzgut/grenzüberschreitender Sachverhalt
b) Abgrenzung zur Kapitalverkehrsfreiheit
c) Gewährleistungsumfang
d) Zwischenergebnis
III. Eingriff
IV. Rechtfertigung
1. Schranken
2. Schranken-Schranken
a) Gesetzesvorbehalt und Wesensgehaltsgarantie
b) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
aa) Geeignetheit
bb) Erforderlichkeit
V. Ergebnis
IV.Fall zur Dienstleistungsfreiheit1
A. Sachverhalt2
B. Lösungshinweise
I.Anwendbarkeit
II. Schutzbereich. 1. Persönlicher Schutzbereich
2.Sachlicher Schutzbereich. a) Schutzgut/Abgrenzung zu den übrigen Grundfreiheiten
b) Grenzüberschreitender Sachverhalt
c) Gewährleistungsumfang
d) Zwischenergebnis
III. Eingriff
1.Verpflichtungsadressat
2.Eingriffsform
3.Zwischenergebnis
IV. Rechtfertigung
1.Geschriebene Rechtfertigungsgründe
2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
V. Ergebnis
V.Fall zur Kapitalverkehrsfreiheit1
A. Sachverhalt2
B. Lösungshinweise
I. Anwendbarkeit
II. Schutzbereich. 1. Persönlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich. a) Schutzgut/Gewährleistungsumfang
b) Grenzüberschreitender Sachverhalt
III. Eingriff
IV. Rechtfertigung
1. Schranken. a) Geschriebene Rechtfertigungsgründe
b) Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
2. Schranken-Schranken
V. Ergebnis
B.Fall zum allg. Diskriminierungsverbot und allg. Freizügigkeitsrecht
A. Sachverhalt1
Bearbeitervermerk:
B. Lösungshinweise
I. Art. 45 Abs. 2 AEUV
II. Art. 56 Abs. 1 AEUV
III. Art. 21 Abs. 1 AEUV
1. Anwendbarkeit
2. Schutzbereich. a) Persönlicher Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich
3. Eingriff
IV. Art. 18 Abs. 1 AEUV
1. Anwendbarkeit
2. Schutzbereich. a) Persönlicher Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich
3. Eingriff
4. Rechtfertigung
a) Schranken
b) Schranken-Schranken
V. Ergebnis
C.Fall zu den Unionsgrundrechten
A. Sachverhalt1
B. Lösungshinweise
I. Verstoß gegen Unionsgrundrechte. 1. Art. 21 Abs. 1 EU-GrCh2
a) Anwendbarkeit
b) Ungleichbehandlung
c) Rechtfertigung
aa) Schranken
bb) Formelle Unionsrechtskonformität
(b) Kompetenzart
(c) Kompetenzausübung
(aa) Subsidiaritätsprinzip
(bb) (Kompetenzrechtlicher) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(d) Zwischenergebnis
(2) Verfahren
(3) Form
(4) Zwischenergebnis
cc) Materielle Unionsrechtskonformität (1) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(a) Legitimes Ziel
(b) Legitimes Mittel
(c) Geeignetheit
(aa) Zielförderung
(bb) Kohärenz
(d) Erforderlichkeit
(aa) Höhere Altersgrenze
(bb) Flexible Altersgrenze
(cc) Zwischenergebnis
(e) Angemessenheit
(f) Zwischenergebnis
(2) Wesensgehaltsgarantie
(3) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis
e) Ergebnis
2. Weitere Gleichheitsrechte. a) Allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung
b) Art. 20 EU-GrCh
c) Allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung
3. Art. 15 Abs. 1 EU-GrCh
a) Anwendbarkeit
b) Schutzbereich
c) Eingriff
d) Rechtfertigung
e) Ergebnis
II. Verstoß gegen EMRK-Grundrechte
III. Verstoß gegen nationale Grundrechte
1. EuGH
2. BVerfG
3. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
Index
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utb 5707
Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage
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Dann müsste zunächst ein primärrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegen.
So steht Art. 34 AEUV nach Art. 36 Satz 1 AEUV solchen Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die aus einem der darin ausdrücklich genannten Gründe gerechtfertigt sind. Von diesen geschriebenen Rechtfertigungsgründen kommt hier allein derjenige des „Schutze[s] der Gesundheit und des Lebens von Menschen“ in Betracht. Diesem Zweck dient das „Linkslenkergebot“ allerdings nur mittelbar. Entsprechend der Bezeichnung des Gesetzes, in dem dieses verortet ist, verfolgt M mit diesem zuvorderst vielmehr das weitergehende Ziel, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. So profitieren von dieser über Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer hinaus insbesondere auch die Eigentümer von im Straßenverkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, welche bei sicherem Verkehrsfluss nicht beschädigt werden.22 Ob unter den als Ausnahmevorschrift von Art. 34 f. AEUV nach allgemeiner juristischer Methodik restriktiv auszulegenden Art. 36 AEUV23 auch derart lediglich indirekt gesundheitsschützende Maßnahmen zu subsumieren sind, ist allerdings fraglich.24 Einer diesbezüglichen Entscheidung bedarf es vorliegend freilich dann nicht, wenn es sich ungeachtet der fehlenden expliziten Nennung der Verkehrssicherheit in Art. 36 AEUV bei dieser um einen primärrechtlich dennoch anzuerkennenden, nämlich ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund handelt.
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