Читать книгу Clevere Immobilienfinanzierung - Tipps und Tricks zur Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung - P. von Wangenhäuser - Страница 4

Immobilienfinanzierung:

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Eigenkapital kann kurzfristig durch Ratenkredit erhöht werden Immobilienfinanzierungen lassen sich durch geschickte Produktkombinationen in einigen Fällen deutlich verbilligen. Wenn Darlehensnehmer einen kleinen Teil der Finanzierungssumme kurzfristig über einen Raten- oder Dispokredit bereitstellen, können sie ihren Eigenkapitaleinsatz erhöhen und somit die Konditionen für die Immobilienfinanzierung senken. Ein hoher Beleihungsauslauf verteuert die Konditionen während der gesamten Zinsbindungsfrist. Dies führt zu erheblich höheren Kreditkosten. Die höheren Zinskonditionen für einen Ratenkredit indes gelten nur für den kleineren Teil der Finanzierungssumme. Zudem kann der zusätzliche Kredit flexibel zurückbezahlt werden. Rechenbeispiel: Während eine 105-Prozent-Finanzierung über eine Summe von 315.000 Euro zu Zinskonditionen von 5,08 Prozent aufgenommen werden kann, kostet eine 100-Prozent-Finanzierung über 300.000 Euro lediglich 4,69 Prozent. Im Lauf einer zehnjährigen Zinsbindung lassen sich durch den günstigeren Zins rund 17.000 Euro sparen. Gesenkt werden kann die langfristige Finanzierungssumme von 315.000 Euro auf 300.000 Euro, indem beispielsweise ein Ratenkredit über 15.000 Euro aufgenommen wird. In diesem Fall kostet die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel trotz der hohen Zinskonditionen für den kurzfristigen Kredit lediglich 3.500 bis 4000 Euro. Die Zinsersparnis liegt damit bei rund 13.000 bis 13.500 Euro. Zu empfehlen ist diese Finanzierungsvariante jedoch nur Darlehensnehmern mit einer ausgezeichneten Bonität. Grund: Durch die höhere monatliche Belastung bis zur vollständigen Tilgung des Ratenkredits beschneidet sich der Darlehensnehmer in den ersten Jahren um einen finanziellen Sicherheitspuffer.


Immobilien teilweise mit Bargeld bezahlen? Das sollten Sie sich gut überlegen! Achtung! Ab 15.6.2007 verschärfte Bargeld-Kontrollen bei Reisen ins Ausland Am 24.5.2007 hat der Deutsche Bundestag ganz unauffällig und quasi nebenbei, still und heimlich, eine Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vorgenommen, die von vielen zustimmenden Abgeordneten des Bundestages vermutlich nicht erkannt wurde, die von der Presse bislang kaum erwähnt wurde, die aber für so manchen Steuerbürger noch zu einer gefährlichen Falle werden wird. Versteckt ist die Neuregelung im "Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze". Hier geht es vorrangig um neue Regeln zu Überwachungsmaßnahmen von Telekommunikation, Post und Wohnraum im Privatbereich durch Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter. Über diese "Aufreger" wurde im Parlament heftig debattiert. Doch zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes gab es keinerlei Äußerungen. Lapidar hieß es lediglich, dass "die Befugnisse der Zollverwaltung zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an die einschlägige EU-Verordnung angepasst" wurden. Um was geht es dabei eigentlich? Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass Sie schon seit 1998 bei Reisen ins Ausland und zurück mit Fragen von Zoll und Bundespolizei rechnen müssen, ob Sie Bargeld, Schecks, Sparbücher, Wertpapiere u. Ä. mit sich führen: - Wenn Sie Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 15. 000 EUR mitführen, sind Sie verpflichtet, dies auf Nachfrage anzugeben. Sie müssen darlegen, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und - wenn es nicht Ihr eigenes Geld ist - für wen Sie es transportieren. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Besitz solcher Vermögenswerte von sich aus zu offenbaren! Die bisherigen Regeln zu den Bargeld-Kontrollen gelten auch weiterhin bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Und doch gibt es eine deutliche Verschärfung bei der Bargeld-Kontrolle an den Binnengrenzen der EU: - Mit dem oben erwähnten "Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze" wird zum 15.6.2007 die Meldeschwelle von bisher 15. 000 EUR auf 10. 000 EUR herabgesetzt. In der Gesetzesbegründung wird lediglich erwähnt, dass die bisherige Meldeschwelle an die neue Anmeldeschwelle der EU-Verordnung 1889/2005 angeglichen wird. Offenbar sollen nicht verschiedene Betragsgrenzen an den EU-Außengrenzen und an den EU-Binnengrenzen bestehen. Wenn Sie also künftig Zahlungsmittel bereits von mehr 10. 000 EUR mitführen, müssen Sie dies - wie bisher - auf Nachfrage des Zollbeamten angeben. Nach wie vor besteht aber keine Pflicht, den Besitz von Barmittel von sich aus zu offenbaren (§ 12a Abs. 2 ZollVG-neu). Eine krasse Neuregelung gibt es ab dem 15.6.2007 bei Reisen aus der EU und in die EU, also an den Außengrenzen der Europäischen Union: - Eine neue EU-Verordnung schreibt vor, dass Sie nun Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 10 000 EUR bei den Zollbehörden ohne Aufforderung schriftlich anmelden müssen. Die Zollbeamten sind ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren, Fragen nach der Herkunft etwaigen gefundenen Bargelds zu stellen und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Die neue EU-Verordnung 1889/2005 vom 26.10.2005 trat am 15.12.2005 in Kraft und wird in der Praxis 18 Monate später wirksam, also am 15.6.2007. Im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie, die noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, wirkt eine EU-Verordnung direkt und unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten. HINWEIS: Für die Anmeldung sieht die EU-Verordnung die Wahlmöglichkeit vor, ob die Anmeldung der Zahlungsmittel schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen kann. Deutschland legt sich auf die schriftliche Anmeldung fest, Österreich beispielsweise ist weniger streng und begnügt sich mit einer mündlichen Anmeldung. Die neuen Regeln gelten an den Außengrenzen der Europäischen Union - und damit auch an der Grenze zur Schweiz. Die Schweiz ist das einzige Nicht-EU-Land, das unmittelbar an Deutschland angrenzt. Betroffen sind natürlich ebenso Flugreisende in die Türkei, in die USA, nach Japan usw. Eine weitere Änderung betrifft die drastische Verschärfung der Geldbuße:

- Bisher betrug die Geldbuße bis zu 50 % des mitgeführten Geldbetrages, wenn Sie die Angabe vorsätzlich verschwiegen hatten, bei fahrlässigem "Vergessen" lediglich 25 % des Geldes. In besonders schweren Fällen, wie Versteck im Auto, im Gepäck, in der Kleidung oder am Körper, konnten 100 % des mitgeführten und nicht gemeldeten Geldes konfisziert werden (§ 31a Abs. 2 und 3 ZollVG-alt). - Ab dem 15.6.2007 kann die nicht ordnungsgemäße Angabe auf Nachfrage als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro (!) geahndet werden (§ 31a Abs. 2 ZollVG-neu).


Im eigenen Heim dem Alter beruhigt entgegensehen

Altersvorsorge heißt auch, sich für den Lebensabend eigene vier Wände zu schaffen. Ein richtiger Schritt auf dem Weg dorthin ist der Abschluss eines Bausparvertrags. Er kombiniert das systematische Ansparen von Eigenkapital mit einem zinsgünstigen und zinsstabilen Darlehen. Damit lässt sich nicht allein neues oder gebrauchtes Wohneigentum erwerben, man kann das Geld auch dazu verwenden, um bereits vorhandenen Wohnraum zu modernisieren oder renovieren. Eine Faustregel zur Finanzierung von Wohneigentum lautet: 20 bis 30 Prozent der benötigten Summe sollten Bauherr oder Käufer an Eigenkapital mitbringen, darin kann auch ein Bausparguthaben enthalten sein. Mit Hypothekendarlehen - zum Beispiel Annuitätendarlehen - sollte die Hälfte der benötigten Finanzierungssumme gedeckt werden. Für die restlichen 20 Prozent empfiehlt sich der Abschluss eines Bausparvertrages, damit man hierfür ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen kann. Liegen konkrete Pläne für Erwerb, Modernisierung oder Renovierung von Wohneigentum auf dem Tisch, bemisst sich daran die Höhe der Bausparsumme. Lässt sich bei Abschluss des Bausparvertrages der eigene Bedarf noch nicht genau abschätzen, kann die Bausparsumme sich auch an der geplanten monatlichen Sparleistung orientieren. Berücksichtigen sollte man auf jeden Fall: Bevor ein Bausparvertrag zuteilungsreif wird, müssen in der Regel 50 Prozent der Bausparsumme auf dem Bausparkonto angespart sein. Bausparsumme und Laufzeit eines Bausparvertrags orientieren sich also am individuellen Bedarf. Mit seiner Sparleistung kann der Bausparer beeinflussen, wie schnell sein Vertrag zugeteilt wird. Gleichzeitig wirkt sich bei manchen Bausparkassen die Sparleistung auch auf die Laufzeit des Darlehens sowie auf die in der Darlehensphase zu leistende monatliche Zins- und Tilgungsleistung aus. Ein flexibler Bauspartarif passt sich veränderten Lebensumständen problemlos an. Grund: Bei Vertragsabschluss muss man nicht exakt festlegen, wann und wie man seinen Vertrag verwenden will. Für Bauwillige ist es bei Vertragsabschluss wichtig, dass im Zuteilungsfall eine Mehrzuteilung möglich ist. Mehrzuteilung heißt: Zusätzlich zu dem Darlehen in Höhe von 50 Prozent der Bausparsumme hat der Bausparer Anspruch auf ein weiteres Darlehen. Übrigens sollte man darauf achten, dass in der gesamten Spar- und Darlehensphase außer der Abschlussgebühr keine Verwaltungsgebühren anfallen. Ein Bausparvertrag eignet sich aber auch für diejenigen, die sich einfach mit dem Gedanken tragen, in Zukunft einmal zu bauen, aber auch für den Sparer, der die Zinsen im Auge hat. In der Ansparphase unterstützt der Staat die Bildung von Wohneigentum mit Prämien. So fördert er Bausparbeiträge bis zu 512 EUR pro Jahr bei Ledigen 1.024 EUR pro Jahr, bei Verheirateten mit einer 8,8-prozentigen Wohnungsbauprämie. Begünstigt werden alle, deren zu versteuerndes Einkommen pro Jahr 25.600 EUR bei Ledigen oder 51.200 EUR bei Verheirateten nicht übersteigt. Zudem erhalten die meisten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, maximal 40 € pro Monat. Dieses Geld kann man auf einem Bausparvertrag anlegen. Für die in einem Jahr angesammelten Leistungen erhalten sie vom Staat noch eine neunprozentige Arbeitnehmersparzulage. Voraussetzung: Das zu versteuernde Einkommen beträgt

bei Ledigen nicht mehr als 17.900 EUR und bei Verheirateten nicht mehr als 35.800 EUR pro Jahr.

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