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Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

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Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.

Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!

Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die weitere Ausbildung

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