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II. Der Aufbau der Tatbestände

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Grundtatbestand ist die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223). Auf sie bauen fünf Qualifikationen auf, und zwar nach der Begehungsweise die gefährliche Körperverletzung (§ 224), nach den Folgen die schwere Körperverletzung (§ 226) die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227), nach der Pflichtenstellung die Körperverletzung im Amt (§ 340). Die Qualifikationen nach den Folgen sind Verbrechen. Die fahrlässige Körperverletzung ist – ebenso wie die fahrlässige Tötung (s.o. § 3) – undifferenziert in § 229 erfasst.

§ 225 erfasst zwar auch Körperverletzungen gegenüber Abhängigen, schafft dafür aber einen eigenständigen Tatbestand (u. § 10). Der verbleibende § 231 ist eine Gefährdung der Körperintegrität; dazu ist auch § 309 Abs. 1 zu rechnen (u. § 11).

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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