Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
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Robert Thiele. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
Vorwort zur 4. Auflage
Inhaltsverzeichnis
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:Grundlagen der Kommunalverfassung
Zweiter Teil:Benennung, Sitz, Hoheitszeichen
Dritter Teil:Gebiete
Vierter Teil:Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Fünfter Teil:Innere Kommunalverfassung. Erster Abschnitt:Vertretung
Zweiter Abschnitt:Ausschüsse der Vertretung
Dritter Abschnitt:Hauptausschuss
Vierter Abschnitt:Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter
Fünfter Abschnitt:Ortschaften, Stadtbezirke
Sechster Teil:Samtgemeinden. Erster Abschnitt:Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden
Zweiter Abschnitt:Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
Siebenter Teil:Beschäftigte
Achter Teil:Kommunalwirtschaft. Erster Abschnitt:Haushaltswirtschaft
Zweiter Abschnitt:Sondervermögen und Treuhandvermögen
Dritter Abschnitt:Unternehmen und Einrichtungen
Vierter Abschnitt:Prüfungswesen
Neunter Teil:Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen. Erster Abschnitt:Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden
Zweiter Abschnitt:Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen
Zehnter TeilAufsicht
Elfter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO –)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt:Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt:Deckungsregeln
Dritter Abschnitt:Haushaltswirtschaftliche Instrumente
Vierter Abschnitt:Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen
Fünfter Abschnitt:Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Sechster Abschnitt:Buchführung und Inventar
Siebenter Abschnitt:Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards
Achter Abschnitt:Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden
Neunter Abschnitt:Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
Zehnter Abschnitt:Schlussvorschriften
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:Allgemeine Grundlagen
Zweiter Teil:Gemeinsame kommunale Anstalt
Dritter Teil:Zweckvereinbarung
Vierter Teil:Zweckverband
Fünfter Teil:Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften
Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Stichwortverzeichnis
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Kommunale Schriften für Niedersachsen
Herausgegeben vom
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(4) 1Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort „Bad“ Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2Wird die staatliche Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil „Bad“ nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Anerkennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.
§ 20Bezeichnungen
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