Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
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Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ist seit der Vorauflage zwölf Mal geändert worden. Von besonderer Bedeutung ist die mit dem Gesetz vom 13. Oktober 2021 erfolgte Novelle, die zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode am 1. November 2021 in Kraft treten wird. Diese betrifft u.a. die Verkündung von Rechtsvorschriften, diverse Änderungen beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Herausnahme von Krankenhausträgerschaft und Rettungsdienst aus dem Bürgerbegehren, Kostenschätzung durch die Verwaltung sowie Ratsbürgerentscheid), Anpassung der Freistellungsregelungen für die Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen an flexible Arbeitszeitmodelle und schließlich Änderungen am Verteilungsverfahren bei der Besetzung der Ausschüsse der kommunalen Vertretungen. Die 4. Auflage enthält alle diese Neuregelungen und bietet damit den kommunalen Mandatsträgern und den Verwaltungen eine zuverlässige Orientierung.

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Robert Thiele. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Vorwort zur 4. Auflage

Inhaltsverzeichnis

Grundgesetz für die Bundesrepublik ­Deutschland

Niedersächsische Verfassung

Niedersächsisches Kommunalverfassungs­gesetz (NKomVG)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Grundlagen der Kommunalverfassung

Zweiter Teil:Benennung, Sitz, Hoheitszeichen

Dritter Teil:Gebiete

Vierter Teil:Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Fünfter Teil:Innere Kommunalverfassung. Erster Abschnitt:Vertretung

Zweiter Abschnitt:Ausschüsse der Vertretung

Dritter Abschnitt:Hauptausschuss

Vierter Abschnitt:Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter

Fünfter Abschnitt:Ortschaften, Stadtbezirke

Sechster Teil:Samtgemeinden. Erster Abschnitt:Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden

Zweiter Abschnitt:Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Siebenter Teil:Beschäftigte

Achter Teil:Kommunalwirtschaft. Erster Abschnitt:Haushaltswirtschaft

Zweiter Abschnitt:Sondervermögen und Treuhandvermögen

Dritter Abschnitt:Unternehmen und Einrichtungen

Vierter Abschnitt:Prüfungswesen

Neunter Teil:Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen. Erster Abschnitt:Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden

Zweiter Abschnitt:Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen

Zehnter TeilAufsicht

Elfter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO –)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt:Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

Zweiter Abschnitt:Deckungsregeln

Dritter Abschnitt:Haushaltswirtschaftliche Instrumente

Vierter Abschnitt:Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen

Fünfter Abschnitt:Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Sechster Abschnitt:Buchführung und Inventar

Siebenter Abschnitt:Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards

Achter Abschnitt:Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Neunter Abschnitt:Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

Zehnter Abschnitt:Schlussvorschriften

Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammen­arbeit (NKomZG)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Allgemeine Grundlagen

Zweiter Teil:Gemeinsame kommunale Anstalt

Dritter Teil:Zweckvereinbarung

Vierter Teil:Zweckverband

Fünfter Teil:Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften

Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)

Stichwortverzeichnis

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Kommunale Schriften für Niedersachsen

Herausgegeben vom

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(4) 1Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort „Bad“ Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2Wird die staatliche Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil „Bad“ nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Anerkennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.

§ 20Bezeichnungen

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