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Vorladung zur Begutachtung

Medizinische Gutachter (medizinische Sachverständige) werden eingesetzt, wenn die Entscheidungsträger wie Rentenkassen, Versorgungsämter, Gerichte und Versicherungen nicht über das entsprechende medizinische Fachwissen verfügen. Sie beauftragen zur Beurteilung der Leistungspflicht unabhängige, dem Patienten fremde Ärzte. Es kann sich z. B. um die Begutachtung einer Schwerbehinderung, um ein Rentengutachten oder eine Versicherungsleistung handeln.

Vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird ein Gutachter für die Einstufung des Pflegegrades beauftragt.

In manchen Fällen findet eine sozialmedizinische Begutachtung ohne Vorladung des Patienten nach Aktenlage statt.

Die Ärzte und Gutachter des MDK beurteilen den Antragsteller objektiv, unparteiisch und neutral zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, den vorhandenen funktionellen Einschränkungen und seinem aktuellen Leistungsvermögen. Mit diesem Ergebnis liefern sie dem Auftraggeber die Basis für seine Entscheidung.

Der Umfang und der Schwerpunkt des Gutachtens ergeben sich aus der Fragestellung des Auftraggebers. Der Gutachter selbst trifft keine Entscheidung, er ist Sachverständiger, obwohl seine Beurteilung sich meistens mit der der Behörden deckt.

Ein Gutachter hat die Aufgabe, die Leistungsansprüche des Antragstellers gegenüber der Solidargemeinschaft, der Versicherung oder dem Staat vom medizinischen Aspekt sachlich, unabhängig und nach aktuellem Wissensstand der Schulmedizin zu beurteilen. Der Gutachter prüft das Leistungsvermögen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Bezug zu den Diagnosen, zeichnet Einschränkungen auf, gibt eine Prognose hinsichtlich einer Besserung ab, prüft auf

Regressansprüche bei Fremdverschulden und gibt Hinweise zu einer Leistung zur Teilhabe wie medizinische Rehabilitation.

Der Gutachter vergleicht die aktuellen Fähigkeiten des Patienten, die durch sein Gutachten erhoben werden, mit dem Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und gibt eine Einschätzung ab, inwieweit diese Tätigkeiten noch ausgeübt werden können.

In seiner Position als Gutachter ist er nicht weisungsgebunden und darf nicht Ihr Hausarzt, sondern muss ein Ihnen fremder Arzt sein.

Das Gutachten wird nachvollziehbar und verständlich für den Auftraggeber verfasst. Es gliedert sich in Anamnese, Untersuchung, Überprüfung bestehender Diagnosen, Beurteilung des Krankheitsverlaufs mit Prognose, sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung und Ergebnis des Gutachtens.

Grundlage sind ein ausführliches Gespräch und eine eingehende Untersuchung von Gutachtern bzw. Ärzten aus verschiedenen, für das jeweilige Gutachten relevanten Fachgebieten.

Der Versicherte hat bei einer Entscheidung im Verfahren um Versorgungsleistungen eine Pflicht zur Mitwirkung. Das heißt, dass er bei einer Vorladung eine gutachterliche Untersuchung nicht ablehnen kann und Unterlagen für das Verfahren zur Verfügung stellen muss (§ 62 SGB I). Sollte der Versicherte dennoch eine Mitarbeit ablehnen, so kann dies Konsequenzen z. B. in Form von Ablehnung von Leistungen beim Leistungsträger haben.

Der Patient wird schriftlich zu einem Gutachten eingeladen. In dem Schreiben werden Ort und Zeit genannt. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, wenden Sie sich an den Adressaten und bitten um Änderung des Termins.

Den Termin der medizinischen Begutachtung nimmt der Patient allein wahr. Eine Begleitperson ist jedoch grundsätzlich erlaubt. Der Gutachter kann aber aus sachlichen Gründen die Teilnahme einer Begleitperson ablehnen. Ausnahme: bei der Begutachtung durch den MDK ist es erwünscht, dass die pflegende Person beim Gespräch anwesend ist.

Das gutachterliche Gespräch und die Untersuchung dauern in der Regel ein bis drei Stunden, gegebenenfalls länger. Bitte denken Sie an ein Getränk oder einen Snack in den Pausen zwischen der Untersuchung.

Der gutachterliche Termin beinhaltet keine therapeutischen Ratschläge, sondern dient ausschließlich der Feststellung des Grades der Leistungsminderung durch die Erkrankung und Behinderungen.

Die Kosten eines Gutachtens trägt der Auftraggeber. Bei der Prüfung auf Erwerbsminderung wird ein Gutachter von der Rentenkasse bzw. von dem Versorgungswerk beauftragt. Wenn Sie einen Anwalt beauftragt haben und dieser ein Gutachten vorschlägt, müssen die Kosten von Ihnen getragen werden.

Fahrtkosten für die ärztliche Begutachtung vom Wohnort zum Untersuchungsort werden vom Auftraggeber nach Vorliegen einer Bescheinigung erstattet.

Vorbereitung auf eine medizinische Begutachtung

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