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Sabine Tofahrn
Strafrecht Besonderer Teil II
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Strafrecht Besonderer Teil II
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Straftaten gegen Vermögenswerte
von
Sabine Tofahrn
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
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Strafrecht Besonderer Teil II
Impressum
Liebe Leserinnen und Leser,
JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check
Inhaltsverzeichnis
Tipps vom Lerncoach Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Wie lernen Menschen?
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Lernthema 4 Grundlagen: Lernen, Behalten und Erinnern
Lerntipps Fangen Sie nicht einfach an!
Machen Sie Ihren Denkapparat warm!
Bei umfassenderen Arbeiten das wiederholte Warmlaufen nicht vergessen!
Den Lernstoff in 5 bis 7 Lernportionen einteilen!
Testen Sie den Positionseffekt beim Lernen!
Beseitigen Sie die „Ähnlichkeitshemmung“!
Mit verteiltem Lernen behalten Sie auf die Dauer mehr!
Den Lernmotor und Ihre Motivation vor Überbelastung schützen!
Die Lernarbeit positiv abschließen!
Jeden Tag das gleiche Ritual!
1. Teil Einführung
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum
Страница 22
Страница 23
B. Diebstahl, § 242
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
Страница 27
a) Sache
b) Beweglichkeit der Sache
c) Fremdheit der Sache
2. Tathandlung: Wegnahme
a) Schritt 1: Stand die Sache im Gewahrsam eines anderen?
aa) Alleingewahrsam
bb) Mitgewahrsam
b) Schritt 2: Wurde dieser Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam beim Täter oder einem Dritten begründet?
c) Schritt 3: Zum Schluss muss überprüft werden, ob der festgestellte Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte
aa) Das Einverständnis muss tatsächlich vorhanden sein und auf einem natürlichen Willen beruhen
bb) Das Einverständnis muss auf eine vollständige Gewahrsamsübertragung und nicht nur auf eine Gewahrsamslockerung gerichtet sein
cc) Das Einverständnis muss freiwillig erteilt worden sein
3. Vollendung – Beendigung
III. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Zueignungsabsicht
a) Aneignungsabsicht
b) Enteignungsvorsatz
3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Täterschaft und Teilnahme
VI. Übungsfall Nr. 1
„Das Schlitzohr“
Lösung Erster Handlungsabschnitt: Verlassen des Parkhauses mit dem Auto der B I. Strafbarkeit gem. § 242 am Auto
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Strafbarkeit gem. § 246
III. Strafbarkeit gem. § 248b
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
4. Strafantrag
IV. Strafbarkeit gem. § 242 am Benzin
Zweiter Handlungsabschnitt: Das Betanken des Fahrzeugs I. Strafbarkeit gem. § 263 gegenüber dem Tankstellenpersonal und zu Lasten der X-GmbH
II. Strafbarkeit gem. §§ 263, 22, 23 gegenüber dem Tankstellenpersonal und zu Lasten der X-GmbH
III. Strafbarkeit gem. § 242
IV. Strafbarkeit gem. § 246
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Dritter Handlungsabschnitt: Das Benutzen der Pfandflaschen I. Strafbarkeit gem. § 242
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
II. Strafbarkeit, § 246 Abs. 1
Gesamtergebnis
Anmerkungen
Страница 75
C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls
I. Überblick
Страница 78
1. Überblick
Страница 80
a) Umschlossener Raum
b) Gebäude
c) Geschäftsraum
3. Tathandlung
a) Einbrechen
b) Einsteigen
c) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug
d) Sich-Verborgen-Halten
III. Diebstahl von besonders gesicherten Sachen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
IV. Der gewerbsmäßige Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
V. Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
VI. Der gemeinschädliche Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
VII. „Schmarotzerdiebstahl“, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
VIII. Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
IX. Ausschluss eines besonders schweren Falles
X. Versuch und Regelbeispiel
1. Der Täter hat den Diebstahl nur versucht, aber dabei eines der Regelbeispiele verwirklicht
2. Der Täter hat den Diebstahl nur versucht und auch das Regelbeispiel nur „versucht“ (Konstellation 1) und der Täter hat den Diebstahl vollendet, aber das Regelbeispiel nur „versucht“ (Konstellation 2)
XI. Teilnahme am Diebstahl in einem besonders schweren Fall
Anmerkungen
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