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2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › A. Überblick

A. Überblick

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Lesen Sie die soeben zitierten Normen und finden Sie selbst die Unterschiede heraus, bevor wir sie Ihnen nachfolgend erklären! Dieses „aktive Lernen“ ist die effizienteste Form der Klausurvorbereitung!

Bei den Straftaten gegen das Eigentum unterscheiden wir die Zueignungsdelikte wie Diebstahl gem. den §§ 242 ff., Raub gem. den §§ 249 ff. und Unterschlagung gem. § 246 von den Sachbeschädigungsdelikten gem. §§ 303 ff. Während die Zueignungsdelikte eine Vielzahl examenstypischer Probleme aufweisen, sind die Sachbeschädigungsdelikte weitaus weniger kompliziert.

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Die Zueignungsdelikte setzen als Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache voraus. Während jedoch der Täter beim Diebstahl diese Sache einem anderen (objektiv) wegnimmt und dabei (subjektiv) nur die Absicht hat, sich diese Sache zuzueignen, besteht bei der Unterschlagung die Tathandlung schon in der (objektiven) Zueignung. Der Raub wiederum unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass der Täter zur Ermöglichung der Wegnahme ein Nötigungsmittel einsetzt.


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Bei der Sachbeschädigung gem. § 303 muss die fremde Sache als Tatobjekt nicht beweglich sein. Die Tathandlung besteht hier in einer Tauglichkeitsminderung (Abs. 1) oder in der Veränderung des Erscheinungsbildes (Abs. 2). Daneben werden in den §§ 303a ff. verschiedene Tatobjekte, wie Daten bei § 303a oder Bauwerke bei § 305, geschützt.

JURIQ-Klausurtipp

In der Klausur muss der Diebstahl häufig von anderen Eigentumsdelikten und vom Betrug abgegrenzt werden. Grundsätzlich gilt Folgendes:

War die weggenommene Sache nicht fremd, so kommt Pfandkehr gem. § 289 in Betracht.
Gelangt eine fremde, bewegliche Sache ohne Wegnahme in die Hände des Täters, dann kann eine Unterschlagung gem. § 246 vorliegen.
Setzt der Täter bei der Wegnahme Gewalt oder Drohung ein, so kann ein Raub gem. § 249 vorliegen.
Übergibt das Opfer täuschungsbedingt die Sache an den Täter, so ist Betrug gem. § 263 möglich.
Nimmt der Täter die Sache ohne Zueignungsabsicht weg, so kann Gebrauchsanmaßung (strafbar nur bei § 248b) oder Sachbeschädigung gem. § 303 in Betracht kommen.
Strafrecht Besonderer Teil II

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