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I. Überblick

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Beim Diebstahl ist das geschützte Rechtsgut nach h.M. sowohl das Eigentum[1] als auch der Gewahrsam.[2]

§ 242 normiert den Grundtatbestand des Diebstahls. § 243 ist als Strafzumessungsnorm zum einfachen Diebstahl nach der Schuld zu prüfen und enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls. Die §§ 244 und 244a sind Qualifikationen zu § 242 und stellen besonders gefährliche Begehungsweisen oder Diebstähle in besonders geschützten Begehungsorten unter eine erhöhte Strafandrohung. Privilegierungen sind in den §§ 247 und 248a enthalten. Allerdings haben diese Privilegierungen keine Tatbestandsqualität. Sie normieren ausschließlich Strafantragserfordernisse und haben damit Bedeutung für die Zulässigkeit der Strafverfolgung.


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Der Diebstahl wird wie folgt geprüft:

Diebstahl, § 242

I.Objektiver Tatbestand

1.Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

Leichen oder Teile des Körpers als SachenRn. 16

fremd: Bestimmung nach dem ZivilrechtRn. 18

2.Tathandlung: Wegnahme

AlleingewahrsamRn. 31

MitgewahrsamRn. 39

GewahrsamswechselRn. 48

gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers: tatbestandsausschließendes EinverständnisRn. 55

II.Subjektiver Tatbestand

1.Vorsatz, dolus eventualis reicht

2.Zueignungsabsicht

Gegenstand der ZueignungRn. 73

EnteignungsvorsatzRn. 81

3.Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

GattungsschuldenRn. 91

4.Vorsatz bezogen auf die Rechtswidrigkeit

III.Rechtswidrigkeit

IV.Schuld

V.Besonders schwerer Fall gem. § 243

VorsatzwechselRn. 111, 145

VersuchRn. 148

VI.Strafantrag erforderlich gem. §§ 247 oder 248a

2. Teil Straftaten gegen das EigentumB. Diebstahl, § 242 › II. Objektiver Tatbestand

Strafrecht Besonderer Teil II

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