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3. Vollendung – Beendigung

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Liegen sämtliche Voraussetzungen der Wegnahme vor, so ist der Diebstahl vollendet. Davon zu unterscheiden ist die Beendigung des Diebstahls, welche erst eintritt, wenn der neue Gewahrsam eine gewisse Festigung und Sicherung erreicht hat.[53] Für die Strafbarkeit des Täters ist allein die Vollendung relevant.

JURIQ-Klausurtipp

Zeigt ein Täter z.B. nach der Vollendung Reue und gibt die bereits in seiner Jackentasche versteckte Sache zurück, so liegt gleichwohl ein vollendeter Diebstahl vor. Es wäre verfehlt, in der Klausur Versuch und Rücktritt zu prüfen!

Der Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung ist allerdings für eine eventuell in Frage kommende sukzessive Mittäterschaft sowie für die Verwirklichung der Qualifikation interessant. Beides ist umstritten und von daher klausurrelevant. Die Besprechung erfolgt weiter unten unter Rn. 96, 382.

2. Teil Straftaten gegen das EigentumB. Diebstahl, § 242 › III. Subjektiver Tatbestand

Strafrecht Besonderer Teil II

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