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c) Schritt 3: Zum Schluss muss überprüft werden, ob der festgestellte Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte

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Der Gewahrsamswechsel wird erst dann zum Gewahrsamsbruch, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt. Ist der Gewahrsamsinhaber mit der Aufhebung seines Gewahrsams und der Neubegründung einverstanden, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor, welches zur Verneinung der Tathandlung führt.

JURIQ-Klausurtipp

Das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers ist mithin im Rahmen der Tathandlung im objektiven Tatbestand zu diskutieren. Sofern Eigentümer und Gewahrsamsinhaber auseinanderfallen, ist es möglich, dass zwar der Eigentümer, nicht aber der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist. Dieses „Einverstandensein“ des Eigentümers muss dann in der Klausur auf der Prüfungsebene der Rechtswidrigkeit als rechtfertigende Einwilligung geprüft werden. Achten Sie also auf eine sorgfältige Differenzierung!

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Folgende Anforderungen werden an das tatbestandsausschließende Einverständnis gestellt:

1. Voraussetzung 2. Voraussetzung 3. Voraussetzung
Es muss tatsächlich vorhanden sein und auf einem natürlichen Willen beruhen. Es muss auf die vollständige Gewahrsamsübertragung gerichtet sein. Es muss freiwillig erlangt sein.
Strafrecht Besonderer Teil II

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