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III. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich und in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit ist dabei objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich wiederum der Vorsatz beziehen muss. Die Prüfung erfolgt mithin in 4 Schritten.

Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4
Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit
Strafrecht Besonderer Teil II

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