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aa) Das Einverständnis muss tatsächlich vorhanden sein und auf einem natürlichen Willen beruhen

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Ein mutmaßliches Einverständnis gibt es nicht, d.h. das Einverständnis muss beim Gewahrsamsinhaber tatsächlich vorhanden sein, auch wenn es nicht ausgesprochen zu werden braucht.

Beispiel

Dieb D nimmt in einem vermeintlich unbeobachteten Moment das Feuerzeug vom Tisch des X und steckt es in seine Manteltasche. X hat tatsächlich das Geschehen schweigend beobachtet, ist aber mit der Wegnahme einverstanden, da das Feuerzeug kaputt ist und er sich so die Entsorgung gespart hat.

Objektiv liegt kein Diebstahl vor, da der Gewahrsamsbruch tatsächlich nicht gegen den Willen des X erfolgte. Zu prüfen ist in der Klausur aber versuchter Diebstahl, der auch bejaht werden muss, da der Tatentschluss des „unwissenden“ D auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gerichtet war.

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Das Einverständnis muss sich auf die konkret weggenommene Sache beziehen, wobei es bei verpackten Sachen problematisch sein kann, was vom Einverständnis erfasst ist.

Beispiel

A nimmt sich in einem SB-Warenhaus einen Staubsauger aus dem Regal. In der Verpackung versteckt er noch einige CDs. An der Kasse geht die Verkäuferin davon aus, dass sich in dem Karton lediglich ein Staubsauger befindet. Deshalb berechnet sie dem A lediglich den Preis für den Staubsauger.

Hier könnte sich das Einverständnis nur auf den auf der Verpackung abgebildeten Staubsauger beziehen, nicht auf die CDs, von deren Vorhandensein die Kassiererin keine Ahnung hatte. Bezüglich der CDs läge mithin eine Wegnahme vor. Man kann aber auch vertreten, dass sich das Einverständnis auf den gesamten Inhalt bezog, dann käme ein Betrug in Betracht.[48] Wir werden uns diese Problematik näher beim Betrug, dort beim Verfügungsbewusstsein ansehen (Rn. 547).

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Das Einverständnis kann an faktische (nicht rechtsgeschäftliche!) Bedingungen geknüpft sein.

Beispiel

A wirft in den Colaautomaten statt eines Euros eine nachgemachte wertlose Münze ein. Der Automat wirft die Cola in den Ausgabeschacht. In der Ausgabe könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gesehen werden. Nach herrschender Meinung ist ein derartiges Einverständnis des Automateninhabers mit dem Gewahrsamsübergang jedoch nur anzunehmen, wenn der Automat ordnungsgemäß bedient worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. A hat somit die Coladose weggenommen.[49]

Auch bei SB-Kassen, bei denen die Kunden die Ware selber über den sich auf den Waren befindlichen Strichcode einscannen und dann entsprechend bezahlen, ist ein Diebstahl möglich, wenn statt des auf der Ware stehenden Strichcodes ein anderer Strichcode gescannt und dann der naturgemäß günstigere Preis entrichtet wird. Der Wille des Betreibers der SB Kasse ist darauf gerichtet, den Gewahrsam nur bei ordnungsgemäßer Bedienung der Kasse zu übertragen, welche nicht vorliegt. Auch bliebt der Gegenstand fremd, da das Übereignungsangebot unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung in voller Höhe steht.[50]

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Eine Täuschung ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses unerheblich. Es reicht, dass derjenige, der einverstanden ist, aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten einen entsprechenden Willen bilden kann und gebildet hat. Man spricht insofern von einem „natürlichen“ Willen. Dieser natürliche Wille kann auch bei Minderjährigen vorliegen, die noch nicht rechtsgeschäftsfähig sind.

Beispiel

Nachbar N erklärt dem draußen spielenden, sechsjährigen A, dass ihn seine Mutter gebeten habe, das Fahrrad mitzunehmen, um es sauber zu machen. A glaubt N und stimmt kein Kriegsgeschrei an, als N das Fahrrad in sein Auto lädt.

Strafrecht Besonderer Teil II

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