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a) Aneignungsabsicht
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Hinweis
Die Aneignung grenzt den Diebstahl von der strafbaren Sachbeschädigung gem. § 303 und der teilweise strafbaren Sachentziehung gem. §§ 274 und 133 ab. Lesen Sie sich diese Normen durch und führen Sie sich vor Augen, dass sie teilweise einen deutlich geringeren Strafrahmen haben und es zudem nicht die Qualifikationsmöglichkeiten des Diebstahls gibt. Vor diesem Hintergrund sind die Abgrenzungsprobleme besser zu verstehen.
Bei der Aneignung will sich der Täter eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen, indem er die Sache oder den Sachwert wirtschaftlich dem eigenen Vermögen einverleiben will. Erforderlich ist, dass der Täter diesbezüglich mit dolus directus 1. Grades handelt, dass es ihm also gerade auf diese Anmaßung ankommt.[61] Verfolgt der Täter in erster Linie andere Ziele oder weiß er noch nicht genau, was er mit der weggenommenen Sache anfangen soll, dann fehlt es an der Aneignungsabsicht.
Beispiel
Zwischen A und X kommt es zu einem Streit, der immer weiter eskaliert und an dessen Ende A die X auffordert, ihre Taschen zu leeren und das „ganze Zeug“ auf den Tisch zu legen. Als X sich weigert, greift die bislang unbeteiligte B ein, entleert die Handtasche und nimmt Portemonnaie und Handy an sich. Sie hofft, auf diese Weise A zu beruhigen. Was sie mit den Gegenständen anfangen soll, weiß sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sie nimmt aber billigend in Kauf, dass X sie nicht zurück erhält.[62]
Hier fehlt es nicht an dem Enteignungsvorsatz, da diesbezüglich dolus eventualis ausreicht. Problematisch ist die Aneignungsabsicht, da es B nicht darauf ankam, die Gegenstände in ihr Vermögen zu überführen. In erster Linie diente die Wegnahme der Streitschlichtung. Ein Diebstahl scheidet damit aus. Fasst B später den Entschluss, die Gegenstände zu behalten, kommt § 246 Abs. 1 in Betracht.
Es ist im Gegensatz zur gewollten Enteignung aber nicht erforderlich, dass der Täter sich die Sache dauerhaft aneignen will. Ausreichend ist auch eine nur vorübergehende Aneignung.
Beispiel
A entwendet das Schlauchboot des B, um es mit in den Urlaub zu nehmen und danach zu vernichten. Hier hat A das Schlauchboot für die Dauer seines Urlaubs dem eigenen Vermögen einverleibt und über das Schlauchboot wie ein Eigentümer verfügt. Dass er das Schlauchboot nach Gebrauch vernichten möchte ist irrelevant, da es nur auf eine vorübergehende Aneignung ankommt.
Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A das Schlauchboot weggenommen und unmittelbar danach – ohne es zu benutzen – angezündet hätte. Das Vernichten ist zwar auch eine Handlung, die nur dem Eigentümer gestattet ist. Allerdings hat A das Boot hier nicht in sein Vermögen überführen wollen. Eine Aneignungsabsicht muss verneint werden, A hat sich aber gem. § 303 wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Straflos wäre A, wenn er das Boot sofort und ohne es zu benutzen versteckt hätte. Hier läge eine reine Sachentziehung vor, da A das Boot erneut nicht in sein Vermögen überführen wollte.
JURIQ Klausurtipp
Merken Sie sich also folgendes: Die Aneignungsabsicht fehlt in den Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.[63] Das gilt jedoch nur dann, sofern der Täter die Sache nicht vorher gebraucht hat oder aber die Zerstörung im Konsum der Sache liegt (Wegnahme von Haschisch, um es anschließend zu konsumieren[64]).
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Neben der eigennützig gewollten Selbstaneignung ist auch die fremdnützig gewollte Fremdaneignung möglich. Diese Drittzueignungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter mit dolus directus 1. Grades darauf ankommt, die Sache in die Vermögenssphäre einen Dritten zu überführen, damit dieser zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache verfügen kann.
Beispiel
Drittzueignungsabsicht liegt vor, wenn A das Schlauchboot wegnimmt, um es seiner Schwester, die vor dem Tor Schmiere steht, zu übergeben.
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Die Drittzueignungsabsicht unterscheidet sich von der Zueignungsabsicht nur hinsichtlich der Aneignungsrichtung (ein Dritter statt der Täter selbst). Das bedeutet,
• | dass es dem Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darauf ankommen muss, dass die Sache in die Vermögenssphäre des Dritten überführt wird. Übergibt der Täter mithin die Sache einem Dritten, damit dieser sie zerstört oder ist es ihm gleichgültig, was der Dritte mit der Sache macht (ob er sie z.B. behält oder sofort wegwirft), liegt keine Absicht i.S.v. dolus directus 1. Grades vor; |
• | dass der Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darüber hinaus den Vorsatz haben muss, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Glaubt er, dass der Dritte die Sache und den Sachwert an den Eigentümer zurückgeben wird, ist der Enteignungsvorsatz zu verneinen. |
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Nach wohl überwiegender Auffassung[65] liegt keine Drittzueignungsabsicht, sondern („Selbst“)-Zueignungsabsicht vor, wenn der Täter eine Sache wegnimmt und dabei beabsichtigt, die Sache weiterzuverkaufen oder zu verschenken, wobei er sich als Eigentümer des Geschenks bzw. der Kaufsache ausgeben will. In beiden Fällen kommt es ihm darauf an, sich selbst wie der Eigentümer zu gerieren.