Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil II - Sabine Tofahrn - Страница 53
2. Subjektiver Tatbestand
ОглавлениеA handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich.
Darüber hinaus müsste A die erforderliche Zueignungsabsicht besessen haben. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter mit zumindest dolus eventualis den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen möchte und mit dolus directus 1. Grades zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert verfügen möchte.
Problematisch ist, ob A die B dauerhaft enteignen wollte, da er schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens beabsichtigte, das Auto später in das Parkhaus zurückzubringen. Ein Enteignungsvorsatz läge nur dann vor, wenn A zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass B den Wagen nicht zurückerhält und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hätte.
JURIQ-Klausurtipp
Achten Sie in der Klausur darauf, wann der Täter den Entschluss, die Sache zurückzuführen, fasst. Wird er erst nach der Wegnahme gefasst, so ist die Zueignungsabsicht unproblematisch.
Hätte A das Auto irgendwo abgestellt und es dem Zufall überlassen, ob das Auto gefunden wird oder nicht, so könnte man eine dauerhaft gewollte Enteignung eventuell bejahen. Hier hat A das Auto aber exakt dort abgestellt, wo er es entwendet hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er glaubte, das Auto werde dort entweder von der bereits eingeschalteten Polizei, sicherlich aber von einem Mitarbeiter des Parkhauses gefunden. Damit kann dem A kein auf dauerhafte Enteignung gerichteter Vorsatz unterstellt werden.
Der subjektive Tatbestand ist damit nicht verwirklicht.