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3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
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Die vom Täter erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein.
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Sache hat.[82]
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Die Rechtswidrigkeit hat also nichts mit Rechtfertigungsgründen zu tun, sondern wird rein zivilrechtlich beurteilt. So hat z.B. der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des gekauften Gegenstands.
Hinweis
Unterscheiden Sie die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung von der Rechtswidrigkeit der Wegnahme, die nach allgemeinen Rechtfertigungsaspekten beurteilt wird.
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Obgleich sie ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, wird sie aufgrund des Sachzusammenhangs im subjektiven Tatbestand geprüft („objektive Insel im subjektiven Meer“), da Sie zunächst die Zueignungsabsicht geprüft haben müssen.
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Auf die Rechtswidrigkeit muss sich erneut der Vorsatz des Täters beziehen, wobei dolus eventualis ausreicht. Der Täter braucht allerdings Sachverhalts- und Bedeutungskenntnis, da die Rechtswidrigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal ist.
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Bei Gattungsschulden ist die Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB zu beachten: Vor der Konkretisierung richtet sich der Anspruch nur auf Sachen mittlerer Art und Güte, wobei das Auswahlrecht dem Schuldner und nicht dem eventuell eigenmächtig wegnehmenden Gläubiger zusteht. Erst nach der Konkretisierung richtet sich der Anspruch auf eine einzelne Sache. Ob Geld als Gattungsschuld anzusehen ist, ist umstritten.
Beispiel
A schuldet dem B 500 €, weigert sich aber, dem B das Geld zurückzuzahlen. Eines Tages nimmt B aus dem Portemonnaie des A, als dieser gerade beschäftigt ist, fünf 100-Euro-Scheine, wobei er glaubt, aufgrund seines Anspruches gegen B so handeln zu dürfen.
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Die Rechtsprechung sieht keinen Grund, bei Geld der zivilrechtlichen Wertung zu widersprechen und begreift auch Geld als Gattungsschuld. Allerdings hält sie dem Täter zugute, dass er selbst Geld zumeist nicht als eine Gattungsschuld ansehen und sich dementsprechend bei der Wegnahme irren wird. Diesen Irrtum begreift sie als vorsatzausschließenden Irrtum und löst ihn über § 16 Abs. 1, so dass im Ergebnis eine Strafbarkeit ausscheidet.[83]
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Die Literatur hat den Begriff der Wertsummenverbindlichkeit geschaffen. Danach entfällt die Rechtswidrigkeit, wenn der Täter einen Anspruch auf die Wertsumme hat, da es im geschäftlichen Verkehr nur auf die Wertsumme des Geldscheins, nicht aber auf Geldscheine mittlerer Art und Güte ankomme.[84]
Beispiel
Nach Auffassung der Rechtsprechung wäre die beabsichtigte Zueignung also objektiv rechtswidrig gewesen. Da A allerdings glaubte, auf das weggenommene Geld einen Anspruch zu haben, befand er sich in einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1 mit der Folge, dass eine Strafbarkeit des A ausscheidet. Auch die Literatur verneint eine Strafbarkeit des A. Allerdings ist ihrer Auffassung nach die Zueignung schon objektiv nicht rechtswidrig.
Anders wäre die Lösung, wenn A wüsste, dass er auf die weggenommenen Scheine keinen Anspruch hat. Die Rechtsprechung würde wegen vollendeten Diebstahls bestrafen, nach der Literatur wäre die Zueignung immer noch nicht rechtswidrig. Da A dies aber glaubte, würde die Literatur hier wegen versuchten Diebstahls bestrafen.
JURIQ-Klausurtipp
Sofern der Täter glaubt, er habe einen Anspruch auf das Geld, wovon für gewöhnlich ausgegangen werden kann, können Sie die Entscheidung des Streits dahingestellt sein lassen, da beide Meinungen im Rahmen des subjektiven Tatbestandes den Diebstahl verneinen. Sie sollten aber das Problem sowie die Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und dann darauf verweisen, dass nach beiden Ansichten eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › B. Diebstahl, § 242 › IV. Rechtswidrigkeit und Schuld