Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil II - Sabine Tofahrn - Страница 52
1. Objektiver Tatbestand
ОглавлениеDann müsste A eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben.
Das Auto stand im Eigentum der B und war damit für A fremd. Es stellte ferner eine Sache gem. § 90 BGB dar, die – da A mit ihr fortfahren konnte – auch beweglich war.
JURIQ-Klausurtipp
Bei eindeutigen Prüfungspunkten brauchen Sie nicht unbedingt den Gutachtenstil zu verwenden. Möglich ist – im Interesse der Effizienz – auch die Verwendung des verkürzten Gutachten- oder (eingeschränkt) auch des Urteilsstils.
Fraglich ist, ob A diese fremde bewegliche Sache weggenommen hat, indem er mit dem Auto das Parkhaus verließ.
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Unter Gewahrsam wird dabei ein tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen verstanden.
Das Auto stand zunächst im Gewahrsam der B. Durch das Entfernen des Autos aus dem Parkhaus war es B allerdings nicht mehr möglich, jederzeit ohne wesentliche Hindernisse auf das Fahrzeug zuzugreifen, da sie nicht mehr wusste, wo sich das Fahrzeug befand. Sie verlor damit zu diesem Zeitpunkt die Sachherrschaft über das Fahrzeug und damit auch den Gewahrsam.
Mit dem Wegfahren hob A mithin den alten Gewahrsam der B auf und begründete zugleich neuen und eigenen Gewahrsam.
Fraglich ist nun aber, ob dieser Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen der B als Gewahrsamsinhaberin erfolgte, da B die Schlüssel an A übergab und ihm damit eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug einräumte. Es könnte somit ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Voraussetzung dieses Einverständnisses ist jedoch, dass es sich auf den vollständigen Gewahrsamsverlust richtet. Hier war B zwar damit einverstanden, dass A mit dem Auto zu „Mr. Wash“ fuhr, sie ging jedoch davon aus, jederzeit zu wissen, wo sich ihr Auto befindet und infolgedessen auch jederzeit auf das Auto zugreifen zu können. B wollte den Gewahrsam also lediglich lockern, nicht jedoch vollständig auf A übertragen. Damit liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht vor. Der Gewahrsamsverlust erfolgte mithin durch ein eigenmächtiges Handeln des A und damit gegen den Willen der B.
Der objektive Tatbestand ist damit verwirklicht.