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V. Täterschaft und Teilnahme

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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. Aus dem tatbestandsbezogenen Täterbegriff ergibt sich, dass Mittäter oder mittelbarer Täter nur sein kann, wer selbst die Zueignungsabsicht aufweist, da ihm Rahmen des § 25 nur die Handlung zugerechnet wird. Dass ein Beteiligter am Diebstahl diese Absicht hat, hat aber umgekehrt nicht zwingend zur Folge, dass er damit auch automatisch Täter ist. Die Täterschaft bestimmt sich vielmehr wie sonst auch nach der Tatherrschaft bzw. dem animus auctoris.

Beispiel

A steht vor der Eingangstüre des Juweliergeschäfts Schmiere, während B drinnen den Tresor leer räumt. Für seine Dienste soll A sich aus der Beute ein Stück aussuchen dürfen.

Hier hat A unstreitig die Absicht, sich das auszusuchende und zuvor von B weggenommene Schmuckstück zuzueignen. Gleichwohl ist A nur Gehilfe gem. § 27, da er weder funktionale Tatherrschaft noch animus auctoris hat.

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Wiederholen Sie in diesem Zusammenhang Täterschaft und Teilnahme, insbesondere die sukzessive Mittäterschaft und das absichtslos dolose Werkzeug, dargestellt im Skript „Strafrecht AT II“!

Ein Klausurklassiker beim Diebstahl ist die sukzessive Mittäterschaft sowie die sukzessive Beihilfe in Abgrenzung zur Begünstigung gem. § 257. Da beim Diebstahl die Vollendung und Beendigung auseinander fallen, stellt sich die Frage, wie ein Beteiligter zu bestrafen ist, der erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung hinzukommt. Nach Auffassung der Rechtsprechung reicht auch ein Tatbeitrag aus, der in dieser Phase erbracht wird, sofern animus auctoris bejaht werden kann. Die Literatur hingegen lehnt die sukzessive Beihilfe teilweise, die sukzessive Mittäterschaft hingegen überwiegend ab. Da es sich um eine Problematik aus dem „Allgemeinen Teil“ handelt, erfolgt an dieser Stelle nur ein erinnernder Hinweis.

In Zusammenhang mit der mittelbaren Täterschaft kommt eine Tatbegehung durch ein absichtslos, doloses Werkzeug in Betracht, wenn der Vordermann weiß was er tut aber keine Zueignungsabsicht hat. Um diese Fälle erfassen zu können, wurde in der Literatur der „formal-juristische Tatherrschaftsbegriff“ entwickelt


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2. Teil Straftaten gegen das EigentumB. Diebstahl, § 242 › VI. Übungsfall Nr. 1

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