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1. Objektiver Tatbestand

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Wie bereits festgestellt, war das Benzin für A eine fremde bewegliche Sache.

Diese müsste er sich zugeeignet haben. Nach den oben dargestellten Manifestationstheorien hat er spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens des Tankstellengeländes aus der Perspektive eines objektiven Beobachters den bisherigen Eigentümer aus seiner Position verdrängt und selbst über die Sache wie ein Eigentümer verfügt.

JURIQ-Klausurtipp

Da Sie oben den Meinungsstreit schon dargestellt und teilweise entschieden haben, können Sie an dieser Stelle die Darstellung kurz halten und im verkürzten Gutachtenstil prüfen. Da beide Manifestationstheorien jedenfalls beim Verlassen des Tankstellengeländes zum selben Ergebnis gelangen, ist erneut eine Streitentscheidung nicht erforderlich.

Eine Zueignung liegt damit vor.

Diese Zueignung müsste rechtswidrig gewesen sein. Rechtswidrig ist sie, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf die Sache hat. A hatte keinen einredefreien Anspruch auf die Sache, da die Übereignung nur Zug um Zug gegen Zahlung zu erfolgen hatte. Die Zueignung war damit auch rechtswidrig.

Der objektive Tatbestand ist verwirklicht.

Strafrecht Besonderer Teil II

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