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IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Bei der Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass das Einverstandensein des Gewahrsamsinhabers mit dem Gewahrsamswechsel schon auf Tatbestandsebene bei der „Wegnahme“ zu prüfen ist.
Ansonsten ergeben sich auf dieser Prüfungsebene keine deliktsspezifischen Besonderheiten.
2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › B. Diebstahl, § 242 › V. Täterschaft und Teilnahme