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IV. Strafbarkeit gem. § 242 am Benzin

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A könnte sich des Weiteren wegen Diebstahls am Benzin strafbar gemacht haben, indem er mit dem Auto der B fuhr.

Zwar ist das Benzin wie das Auto auch eine für A fremde und bewegliche Sache, welches er objektiv weggenommen hat. Auch hat er diesbezüglich Zueignungsabsicht besessen. Bejahte man aber den Diebstahl am Benzin, dann würde das für § 248b bedeuten, dass die Vorschrift wegen der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel in Gesetzeskonkurrenz hinter dem Diebstahl am Benzin zurückträte. Dies würde aber wiederum bei Kraftfahrzeugen zu einer Aushöhlung des § 248b führen. § 248b hätte dann nur noch Relevanz für Fahrräder. Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung im Wege der teleologischen Reduktion den Tatbestand des § 242 in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeuggebrauch den Verbrauch des Treibstoffs und damit dessen Diebstahl zwangsnotwendig mitumfasst.[92] Die Literatur löst das Problem auf der Konkurrenzebene und lässt den Diebstahl am Benzin in Gesetzeskonkurrenz hinter § 248b zurücktreten.[93] Da die Problematik nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 242 betrifft, erscheint die Konkurrenzlösung der Literatur überzeugender.

A hat sich damit wegen Diebstahls am Benzin strafbar gemacht. Dieser tritt jedoch hinter § 248b zurück.

Strafrecht Besonderer Teil II

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