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III. Strafbarkeit gem. § 242

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A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht haben, indem er das Fahrzeug betankte.

Dann müsste das Benzin eine für A fremde und bewegliche Sache gewesen sein. Das Benzin stand zunächst im Eigentum der X-GmbH. Diese könnte jedoch durch Einräumung der Möglichkeit, den Zapfhahn in die Tanköffnung zu stecken, dem A das Angebot zum Abschluss sowohl des schuldrechtlichen Kaufvertrages als auch der dinglichen Übereignung gemacht haben, welches A dann durch das Betanken angenommen hat.

Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten[94] mit der Folge, dass das Benzin für A keine fremde bewegliche Sache mehr gewesen wäre. Diese Auffassung führt jedoch zu Strafbarkeitslücken, da eine Unterschlagung gleichfalls nicht in Betracht kommt und Betrug nur möglich ist, wenn der Tankende vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern beobachtet wird. Aus diesem Grund ist der ebenfalls in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung zu folgen, wonach das Angebot auf Übereignung des Benzins unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung steht und die Übereignung damit erst an der Kasse stattfindet.[95]

Das Benzin war damit für A eine fremde bewegliche Sache. Dem stehen auch nicht die §§ 947, 948 BGB entgegen, da diese nur zur Begründung von Miteigentum führen.

Fraglich ist jedoch, ob A das Benzin weggenommen hat. Durch das Einfüllen hat er den bisherigen Gewahrsam des Geschäftsführers der X-GmbH aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Es könnte jedoch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Da dem A die Möglichkeit zum Betanken des Fahrzeugs eingeräumt wurde und A diese Möglichkeit ordnungsgemäß nutzte, muss davon ausgegangen werden, dass der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, so dass anders als beim Eigentumsübergang kein Raum für rechtliche Bedingungen (wie die später vorzunehmende Zahlung) ist. Möglich sind nur tatsächliche Bedingungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Nutzung der Zapfsäule. Diese hat A eingehalten.

Eine Wegnahme des Benzins liegt damit nicht vor. Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht.

Strafrecht Besonderer Teil II

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