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II. Strafbarkeit gem. § 246

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A könnte sich gem. § 246 Abs. 1 wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben, indem er mit dem Fahrzeug das Parkhaus verließ.

Dann müsste A sich das Auto, welches wie bereits festgestellt eine fremde bewegliche Sache ist, objektiv zugeeignet haben. Umstritten ist, was unter Zueignung zu verstehen ist.

Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass die Handlung des Täters zu einer tatsächlichen, dauerhaften Enteignung des Eigentümers geführt haben muss[85] oder dass zumindest die konkrete Gefahr dieser Enteignung besteht.[86] Diesen Auffassungen ist allerdings entgegenzuhalten, dass sie die Unterschlagung zu sehr verengen auf die Fälle des zivilrechtlichen Eigentumsverlustes durch z.B. gutgläubigen Erwerb oder Vermischung. Rechtsprechung und überwiegende Lehre gehen von der Manifestationslehre aus, wonach sich ein auf Ent- und Aneignung gerichteter Wille (wie bei § 242, allerdings mit dem Unterschied, dass Absicht nicht verlangt wird) in einem äußerlich erkennbaren Akt manifestiert haben muss.

Zu unterscheiden ist zwischen der weiten und der engen Manifestationstheorie.[87] Nach der weiten Manifestationstheorie genügt jedes beliebige Verhalten, welches ein objektiver Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens ansehen würde.[88]

Nach der überwiegend vertretenen, engen Manifestationstheorie ist ein Verhalten des Täters erforderlich, aufgrund dessen ein die Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Vorsatzes des Täters auf einen generellen Zueignungsvorsatz schließen kann.[89]

Nach der weiten Manifestationstheorie liegt mithin objektiv keine Zueignung vor, da der Vorsatz des A nicht auf dauerhafte Enteignung gerichtet war, das Verhalten mithin bei Kenntnis des Vorsatzes nicht als Zueignungshandlung angesehen werden kann. Nach der engen Manifestationstheorie stellt sich das Entfernen des Autos aus dem Parkhaus für einen objektiven Beobachter als Zueignung dar, der objektive Tatbestand wäre somit verwirklicht. Allerdings fehlt es wie festgestellt am entsprechenden Vorsatz des A, so dass auch dann, wenn man dieser Auffassung folgen wollte, eine Bestrafung gem. § 246 nicht in Betracht kommt.

JURIQ-Klausurtipp

Bei Meinungsstreitigkeiten müssen Sie, nachdem Sie die verschiedenen Ansätze dargestellt haben, zunächst subsumieren. Sollten die Ansichten zum selben Ergebnis gelangen – und sei es auch durch Verneinung verschiedener Prüfungspunkte, so wie oben – ist eine Streitentscheidung nicht erforderlich.

Strafrecht Besonderer Teil II

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