Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil II - Sabine Tofahrn - Страница 56
1. Objektiver Tatbestand
ОглавлениеDann müsste A gegen den Willen der B ein Kraftfahrzeug in Gebrauch genommen haben.
Bei dem Auto der B handelt es sich um das Kraftfahrzeug, welches A auch mit der Spritztour gebrauchte. Fraglich ist jedoch, ob dies gegen den Willen der B geschah, da B den Schlüssel an A übergeben hatte und damit einverstanden war, dass A damit zur Waschanlage fuhr.
Teilweise wird in strenger Anlehnung an den Wortlaut eine solche, weisungswidrige Nutzung nicht als unbefugtes „Ingebrauchnehmen“ verstanden.[90] Dem kann jedoch mit der überwiegenden Auffassung[91] entgegengehalten werden, dass vom Sinn und Zweck der Norm jede Schwarzfahrt erfasst sein soll, mithin auch eine weisungswidrige. Die Spritztour erfüllt damit die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 248b.