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2. Tathandlung: Wegnahme

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Die tatbestandliche Handlung im Rahmen des § 242 ist die Wegnahme. Die Prüfung der Wegnahme stellt neben der Prüfung der Zueignungsabsicht in der Klausur meistens die größte Herausforderung dar.

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Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.[28]

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Entsprechend dieser Definition erfolgt die Prüfung der Wegnahme in der Klausur also in drei Schritten:

Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3
Stand die Sache im Gewahrsam eines anderen? Wurde dieser Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam beim Täter oder einem Dritten begründet? Geschah dies gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers?
Strafrecht Besonderer Teil II

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