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2. Tathandlung: Wegnahme
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Die tatbestandliche Handlung im Rahmen des § 242 ist die Wegnahme. Die Prüfung der Wegnahme stellt neben der Prüfung der Zueignungsabsicht in der Klausur meistens die größte Herausforderung dar.
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Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.[28]
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Entsprechend dieser Definition erfolgt die Prüfung der Wegnahme in der Klausur also in drei Schritten:
Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 |
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Stand die Sache im Gewahrsam eines anderen? | Wurde dieser Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam beim Täter oder einem Dritten begründet? | Geschah dies gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers? |