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b) Beweglichkeit der Sache

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Beweglich sind Sachen, wenn sie von einem Ort zum nächsten fortbewegt werden können.

Die Beweglichkeit der Sache dürfte Ihnen in der Klausur selten Schwierigkeiten bereiten. Achten Sie allerdings darauf, dass es auch ausreicht, wenn der Täter die Sache erst beweglich machen muss.

Beispiel

Bestandteile von Gebäuden, die zwar fest eingebaut sind, aber losgelöst werden können, wie z.B. Heizungskörper und Fensterrahmen, werden als bewegliche Sachen angesehen. Gleiches gilt für das Gras, welches durch Mähen beweglich gemacht werden kann.

Strafrecht Besonderer Teil II

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