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a) Vorliegen von AGB aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB
ОглавлениеDer Anwendungsbereich der Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht gemäß § 310 Abs. 4 BGB eingeschränkt.