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2. Örtliche Zuständigkeit, § 52 Nr. 3 VwGO

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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus § 52 Nr. 3 VwGO. Für den in Oberbayern erlassenen Widerrufsbescheid ist das Verwaltungsgericht München gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayAGVwGO örtlich zuständig.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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