Krisendemokratie
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Tamara Ehs. Krisendemokratie
KRISENDEMOKRATIE
Inhalt
Vorwort
Lektion 1
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 2
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 3
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 4
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 5
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 6
VERWENDETE LITERATUR
Lektion 7
VERWENDETE LITERATUR
Nachwort
VERWENDETE LITERATUR
Utopie
Отрывок из книги
Tamara Ehs
Sieben Lektionen aus der Coronakrise
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Demokratie hat allerdings den Pluralismus und damit die Notwendigkeit der Einholung einer Diversität von Meinungen nicht nur idealerweise zur Voraussetzung, sondern eine breitere Entscheidungsfindung führt auch zu besseren, weithin akzeptierten Gesetzen. Das Begutachtungsverfahren, das immerhin 2017 erweitert wurde, sodass auch Bürger*innen über die Website des österreichischen Parlaments eine einfache Möglichkeit haben, Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen einzubringen, vergrößert die Öffentlichkeit der parlamentarischen Diskussion und ermöglicht damit zumindest in Ansätzen eine partizipative Gesetzgebung.
Hinsichtlich des Ziels von Öffentlichkeit und Partizipation sind auch Fragen der Transparenz und Verständlichkeit von Parlamentshandeln zu bedenken. Zu Recht kritisierten die Oppositionsparteien, dass es sich bei den ersten CoViD19-Maßnahmenpaketen ausschließlich um Sammelgesetze handelte. Solch eine Bündelung verkürzt zwar die Abstimmung zeitlich, erlaubt den Nationalratsabgeordneten allerdings kein differenziertes Abstimmungsverhalten. Auf diese Weise können weder Parlamentarier*innen und schon gar nicht Bürger*innen überblicken, worüber abgestimmt wird, zumal Gesetze, denen vor allem Abgeordnete der Oppositionsparteien im Sinne eines »nationalen Schulterschlusses« schnell zustimmen sollen und jene, die sie eigentlich ablehnen wollten, gemeinsam vorgelegt werden. Man kann damit nur dem gesamten Gesetzespaket zustimmen oder alles zurückweisen. Die SPÖ sah bereits vor Jahren in Sammelgesetzen wie dem Budgetbegleitgesetz der ersten ÖVP-FPÖ-Regierung eine Verletzung des rechtsstaatlichen sowie des demokratischen Prinzips und befasste den Verfassungsgerichtshof damit. Der VfGH gab 2004 im Erkenntnis VfSlg 17.173 zwar zu, dass Sammelgesetze »der Erkennbarkeit des Rechts abträglich« seien, sprach aber nicht von Verfassungswidrigkeit.
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