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2.6 Anhangsangaben

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Im neuen Konzernanhang IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ befinden sich nun gesammelt die Anhangvorschriften für die Beteiligungen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen sowie für nicht konsolidierte Zweckgesellschaften.[70] Anders als das IASB sieht die EU auch bei diesem Standard eine verpflichtende Erstabwendung ab dem 1.1.2014 vor.[71]

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Insgesamt geht mit dem IFRS 12 eine deutliche Zunahme der vom Bilanzersteller zu erfüllenden Angabepflichten einher. Der Standard verlangt im Konzernabschluss für Joint Venture detaillierte Informationen zu Art, Umfang und den finanziellen Auswirkungen der Beteiligung (IFRS 12.20 (a)). Bezüglich der aufzudeckenden Finanzinformationen unterscheidet der Standard zwischen wesentlichen und unwesentlichen Joint Ventures. Um die erforderliche Einordnung des Joint Ventures durchführen zu können, muss die Wesentlichkeitsdefinition im Framework zu Hilfe genommen werden.[72] Außerdem sind die mit den Anteilen verbundenen Risiken – wie Verpflichtungen und Rückstellungen – anzugeben (IFRS 12.20 (b)).

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Nach den Darlegungen des IASB bestand der Wunsch nach umfangreicheren Angaben im Anhang auf Seiten der Bilanzadressaten.[73] Verantwortlich für den erheblichen Mehraufwand für die Bilanzersteller ist aber insbesondere die unzureichende Konkretisierung der Beteiligungsformen in den Standards.[74] Es sollen mittels der erweiterten Angabepflichten daher die bestehenden Informationslücken ausgeglichen werden, die beispielsweise im Zuge der Abschaffung des Wahlrechts zur Quotenkonsolidierung entstanden sind. [75]

Abb. 13:

IFRS 12 Anhangsvorschriften für Joint Arrangement im Vergleich[76]


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