Читать книгу Körperschaftsteuer - Udo Cremer - Страница 6

Kapitel 3: Beginn der Steuerpflicht

Оглавление

Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (§§ 41, 278 AktG, § 11 GmbHG), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§ 23 Abs. 1, § 280 Abs. 1 AktG) errichtete Vorgesellschaft, d. h. die Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium (BFH vom 13. 12. 1989, BStBl 1990 II S. 468; BFH vom 14. 10. 1992, BStBl 1993 II S. 352).

Eine unechte Vorgesellschaft ist wie eine Vorgründungsgesellschaft zu behandeln. Um eine unechte Vorgesellschaft handelt es sich, wenn die Gründer nicht die Absicht haben, die Eintragung ins Handelsregister zu erreichen, oder wenn aufgrund von Eintragungshindernissen die Vorgesellschaft zum Dauerzustand wird oder wenn nach Ablehnung des Eintragungsantrags eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern nicht erfolgt (BFH vom 7. 4. 1998, BStBl II S. 522). Die Vorgründungsgesellschaft erstreckt sich auf die Zeit zwischen der Vereinbarung über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. Es handelt sich, von Ausnahmen abgesehen, nicht um ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde (BFH vom 8. 11. 1989, BStBl 1990 II S. 91). Die Vorgründungsgesellschaft kann als nichtrechtsfähiger Verein oder Personenvereinigung i. S. des § 3 Abs. 1 KStG steuerpflichtig sein, wenn ein größerer Kreis von Personen, eine Verfassung und besondere Organe vorhanden sind (BFH vom 6. 5. 1952, BStBl III S. 172).

Wird eine GmbH gegründet, vollzieht sich diese in drei Phasen. In der Praxis schließen sich im Allgemeinen mehrere Personen zusammen, um eine GmbH zu errichten. Durch den Zusammenschluss entsteht auch ohne ausdrücklichen Begründungsakt eine so genannte „Gündungs-GbR“. Die so bezeichnete Vorgründungsgesellschaft erstreckt sich auf die Zeit zwischen der Vereinbarung über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. Wird im Zeitraum der Vorgründungsgesellschaft keine nach außen gerichtete gewerbliche Betätigung aufgenommen, so ist diese Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen. Als Personengesellschaft der Gründer ist sie ein eigenständiges Rechtssubjekts und somit nicht mit der Vorgesellschaft beziehungsweise mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch.

Als Folge davon müssen alle Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft förmlich auf die spätere GmbH übertragen werden (BFH v. 8. 11. 1989, BStBl 1990 II S. 91).

Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich, von Ausnahmen abgesehen, nicht um ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde (BFH vom 8. 11. 1989, a. a. O.). Die Vorgründungsgesellschaft kann als nichtrechtsfähiger Verein oder Personenvereinigung i. S .des § 3 Abs. 1 KStG steuerpflichtig sein, wenn ein größerer Kreis von Personen, eine Verfassung und besondere Organe vorhanden sind (BFH vom 6. 5. 1952, BStBl III S. 172).

Von einer so genannten Vorgesellschaft spricht man, wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Die Vorgesellschaft wird steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Damit besteht zwischen ihr und der ins Handelsregister einzutragenden GmbH Identität.


Körperschaftsteuer

Подняться наверх