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Was Sie noch beachten sollten

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Sie sehen, das GbR-Recht ist durchaus vielfältig. Folgende Aspekte sollten Sie noch beachten, wenn Sie sich etwas intensiver mit der GbR beschäftigen:

 Innengesellschaft und Außengesellschaft. Tritt die Gesellschaft nach außen als solche in Erscheinung, spricht man von einer Außengesellschaft. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine Innengesellschaft.

 Haftung. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter zunächst einmal persönlich mit dem eigenen Vermögen, und zwar als Gesamtschuldner (siehe dazu §§ 421 ff. BGB). Bei einer Außengesellschaft kommt zudem eine Haftung der Gesellschaft selbst in Betracht (das ergibt sich allerdings nicht aus dem BGB, sondern aus dem schon erwähnten § 124 Abs. 1 HGB analog).

 Ansprüche. Die Gesellschafter selbst haben vielfältige Ansprüche, unter anderem fallen darunter die Ansprüche auf Gewinnverteilung (§ 721 BGB – aber auch den Verlust) sowie bei Auflösung der GbR auf Verteilung des Guthabens (§§ 734, 738 BGB).

 Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung (§§ 709 ff. BGB) steht ebenso wie die Vertretung (§§ 714 f. BGB) den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (jedenfalls solange wie vertraglich nichts anderes geregelt ist).

 Beendigung. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann aus vielerlei Gründen aufgelöst werden, besonders durch Kündigung eines Gesellschafters (§ 723 BGB), durch das Erreichen oder Verfehlen des gewollten Zwecks (§ 726 BGB) sowie durch Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§§ 727, 728 BGB).

Ein kleiner Ausblick: Ab dem Jahr 2023 stehen im Recht der GbR umfangreiche Änderungen ins Haus. Sie sollten kommende Entwicklungen also im Blick behalten, wenn die für Sie wichtig sind.

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