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8. Der Lissaboner Index vom J. 1624.

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Der im J. 1624 von dem portugiesischen General-Inquisitor Fernando Martins Mascarenhas herausgegebene Index1) ist gleich den spanischen ein prohibitorius und expurgatorius, unterscheidet sich aber in der Anordnung von diesen in ähnlicher Weise wie der Lissaboner Index von 1581 (I S. 481) von dem von Quiroga. Den ersten Theil bildet der Index prohibitorius Romanus, in welchem mit Beibehaltung der drei Classen die im Trienter und Clementinischen Index und in den Römischen Decreten bis zum J. 1610 incl. verbotenen Bücher jedesmal in ein einziges Alphabet verschmolzen sind (S. 1—75). Als zweiter Theil folgt ein Index prohibitorius Lusitaniae (S. 77—194), dann Pars tertia, librorum expurgationem complectens (S. 197—1047). — Der portugiesische Index prohibitorius hat die drei Classen wie der Römische; hinter den lateinischen Büchern stehen, wie bei Sandoval, die Bücher in modernen Sprachen. Schriftsteller, welche in der 1. Classe des Römischen Index stehen, werden hier noch einmal aufgeführt, wenn Bücher von ihnen nach vorheriger Expurgation freigegeben werden. Dieser Index enthält fast alles, was auch Sandoval mehr als der Römische Index verbietet; beigefügt ist nur wenig. Vor demselben stehen einige (lateinische) Vorbemerkungen und 15 besondere (portugiesische) Regeln. Auch vor dem Index expurgatorius stehen 5 allgemeine Bemerkungen. Die meisten Expurgationen sind aus Sandoval entnommen.

Der Index ist von dem Jesuiten Baltasar Alvarez redigirt. Mascarenhas, 1616 von Paul V. zum General-Inquisitor ernannt, stammte nach Seabra aus einer den Jesuiten sehr ergebenen Familie und war „mehr Jesuit als die Jesuiten selbst.“ Wenn aber Seabra (I, 110ff.) die Publication dieses Index als den ersten erfolgreichen Versuch, dem Römischen Index in Portugal Eingang zu verschaffen, darstellt, so ist das ganz unrichtig: der Trienter Index war 1581, der Clementinische 1597 in Portugal publicirt worden (I S. 481. 543). Auch darin ist allem Anscheine nach Seabra’s Darstellung unrichtig, dass er angibt, der Index sei ohne Vorwissen Philipps IV. publicirt und von diesem die Publication missbilligt worden. Die thatsächlichen Mittheilungen Seabra’s (II, 101ff.) zeigen nur, dass Philipp IV., wie in Spanien, so auch in Portugal die Inquisition nicht frei schalten liess und auch den staatlichen Behörden das Censurrecht wahrte. 1633 erklärte er, er behalte in allen bei der Inquisition anhängigen Sachen sich selbst die letzte Entscheidung vor, 1623 verordnete er, kein ausserhalb Portugals gedrucktes Buch dürfe ohne Erlaubniss der Curia Palatii gedruckt werden, und 1633 forderte er diese auf, bezüglich der Ertheilung der Druckerlaubniss aufmerksamer und strenger zu sein, namentlich bei Büchern, die sich auf die Zeitgeschichte und Staatsverwaltung bezögen.

In dem Edicte, welches an der Spitze des Index steht, verordnet der General-Inquisitor, alle in dem Index oder seinen Regeln verbotenen Bücher abzuliefern oder wenigstens ein Verzeichniss derjenigen, die jemand habe, einzureichen. Wer nach 30 Tagen noch ketzerische Bücher besitze, verfalle der Excommunication und könne als suspectus de fide verfolgt werden; ebenso jeder, der nicht diejenigen denuncire, welche solche Bücher besitzen. Wer andere verbotene Bücher nicht abliefere oder nicht die Titel der zu corrigirenden den Inquisitoren angebe, begehe eine Todsünde und solle nach dem Gutdünken der Inquisition bestraft werden. Alle Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher wurden zurückgenommen. — Wie Seabra (I, 115. II, IX) berichtet, wurden nach der Publication des Index die Bibliotheken visitirt und die verbotenen Bücher weggenommen.

In dem Römischen Index sind bei einigen Autoren der 1. Cl. Notizen beigefügt, wie Alexander Seton Scotus (apostata qui scripsit a. 1541). Hinter demselben steht ein nach den Familiennamen geordnetes alphabetisches Verzeichniss. In diesem und im Index selbst sind die von Sand. als Häresiarchen Verzeichneten durch grössern Druck ausgezeichnet.

In dem portugiesischen Index stehen die italienischen, französischen, spanischen und portugiesischen Bücher (unter em vulgar romance) und dann wieder die Hämischen und deutschen (utriusque Germaniae libri) und englischen Bücher zusammen. Die im Römischen Index stehenden italienischen u. s. w. Bücher sind hier nicht nochmals aufgeführt. Von den besonderen Regeln dieses Index sind ausser der über Bibelübersetzungen (I S. 334) zu bemerken: 4. Verboten sind Schriften gegen Judenthum und Islam in den Volksprachen. 5. Nicht verboten sind nicht in der Volksprache geschriebene Schriften von Katholiken gegen Ketzer (I S. 337). 10. Weil in Portugal, namentlich in Lissabon viel Verkehr mit Fremden aus den ketzerischen nordischen Gegenden ist, werden verboten alle Bücher in englischer, flämischer und deutscher Sprache, die nicht zuvor von der Inquisition untersucht sind; bezüglich der französischen wird Vorsicht empfohlen.

Vor dem Index expurg. steht die Bemerkung: von der Expurgation einiger bedeutender Schriftsteller sei Abstand genommen, weil ihre irrigen Ansichten in den Schulen und in anderen Büchern widerlegt würden und nicht mehr zu fürchten sei, dass die Leser dadurch irre geleitet würden. Gleichwohl werden in keinem andern Index so viele katholische Schriften expurgirt wie in diesem (I S. 650). Ausserdem ist diesem Index eigenthümlich die Expurgation einer Reihe von astrologischen Schriften unter Bezugnahme auf die Bulle Sixtus’ V. vom 5. Jan. 1585. Auch bellettristische Schriften werden in grosser Zahl (von Obscönitäten) expurgirt.

1) Index Auctorum Damnatae memoriae, Tum etiam Librorum, qui vel simpliciter, vel ad expurgationem usque prohibentur, vel denique jam expurgati permittuntur. Editus auctoritate Illustrissimi Domini D. Ferdinandi Martins Mascaregnas, Algarbiorum Episcopi, Regii status Consiliarii, ac Regnorum Lusitaniae Inquisitoris Generalis. Et in partes tres distributus quae proxime sequenti pagella explicati censentur. De Consilio Supremi Senatus Sanctae Generalis Inquisitionis Lusitaniae. — Auf dem letzten Blatte: Ulyssipone Ex officina Petri Craesbeck, Regii Typogr. Anno 1624.* 13 Bl. 1049 S. Fol. (Göttingen).

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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