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Was ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

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In der Regel muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Dieser berät über aktuelle Themen des Arbeitsschutzes und dient auch dem Informationsaustausch.

Die Verpflichtung zur Organisation dieses mindestens vierteljährlich zusammentretenden Kreises ergibt sich aus §11 (ASiG) „Arbeitsschutzausschuß“ und setzt sich auf jeden Fall aus dem folgenden Personenkreis zusammen:

 dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

 zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

 Betriebsärzten,

 Fachkräften für Arbeitssicherheit und

 Sicherheitsbeauftragten

Wer sonst noch an einem ASA teilnehmen kann, ergibt sich aus den zu besprechenden Themen, bzw. wenn andere Fachkompetenzen gefragt sind.

Was hat der Pawlowsche Hund mit Arbeitssicherheit zu tun

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