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Besonders beschleunigter Führerschein?

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B. hat sich wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen vor dem Strafrichter zu verantworten. Er soll als Inhaber einer Fahrschule einzelnen Fahrschülern gegenüber wahrheitswidrig erklärt haben, beim Landesbetrieb Verkehr sei gegen eine gesonderte Gebühr eine besonders beschleunigte Bearbeitung der von den Fahrschülern gestellten Führerscheinanträge möglich. Dabei soll er angeboten haben, den für diese Gebühr von den Fahrschülern zu zahlenden Betrag beim Landesbetrieb Verkehr mit den Führerschein-Antragsunterlagen einzureichen. Auf diese Weise erhielt er in fünf Fällen von Fahrschülern Beträge zwischen 50,- € und 96,60 €, die er – wie von Anfang an beabsichtigt – für eigene Zwecke verwendete.

Kratzen, beißen, schubsen

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