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II Begriffsbestimmungen › 2. Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)

2. Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)

Im Grundgesetz wird der Begriff freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) zwei Mal verwendet, in Art. 18 GG und in Art. 21 II GG. Mit dem Begriff freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) ist die demokratische Ordnung in Deutschland gemeint, in der demokratische Prinzipien – ausgeführt in Art. 20 GG – und demokratische Grundwerte gelten, die unantastbar sind.[1] Von höchster Bedeutung ist dabei die Würde jedes einzelnen Menschen, Art. 1 GG. In der deutschen Demokratie herrschen Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz, ist Diktatur ausgeschlossen, in regelmäßigen allgemeinen Wahlen bestimmt das Volk selbst, wer regieren soll.[2] Dabei hat die wahlberechtigte Bevölkerung die Auswahl zwischen konkurrierenden Parteien und Parteiprogrammen. Wer die Mehrheit der Wählerstimmen erhält, regiert, aber immer nur für einen bestimmten Zeitraum, weil Demokratie immer nur Herrschaft auf Zeit ist.

Als grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) hat das Bundesverfassungsgericht genannt:

die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
das Mehrparteienprinzip und
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Ausübung einer Opposition.[3]

Nach Art. 79 III GG sind wesentliche Grundsätze unabänderlich, insbesondere der Schutz der Menschenwürde, Art. 1 I GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien der staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit).

Politisch motivierte Kriminalität und Radikalisierung

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