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Fußnoten
ОглавлениеSiehe auch E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11; E. Özmen, Politische Philosophie, S. 18; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 5; E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4ff.; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 202; A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.
A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 16ff.
Auch der einleitende Satz „Europa hat den Staat erfunden“ von Wolfgang Reinhard in seinem bedeutenden Werk „Geschichte der Staatsgewalt“ (3. Auflage 2003) sollte nicht in diesem exkludierenden Sinne interpretiert werden.
Das betrifft die Urbanisierung ebenso wie die Entwicklung der Postkutsche.
Ein von Jürgen Osterhammel geprägter Begriff, vgl. J. Osterhammel, Die Verwandlung der Welt, S. 424.
Dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 109ff.
Siehe aber die beeindruckenden Werke von W. Reinhard, Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion 1415–2015, 3. Auflage 2016 sowie ders, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage 2002.
Zur Bedeutung einer angemessenen Erinnerungskultur generell A. Assmann, Cultural Memory and Western Civilization: Functions, Media, Archives, 2012; dies., Erinnerungsräume: Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 2018 sowie knapp dies., Der europäische Traum, S. 38ff.
Zur deutschen Geschichte siehe W. Speitkamp, Deutsche Kolonialgeschichte, 3. Auflage 2014.
Siehe dazu auch M. Terkessidis, Wessen Erinnerung zählt. Koloniale Vergangenheit und Rassismus heute, 2019.
Ausführlich zu den einzelnen Merkmalen A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44ff.
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Vgl. auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 4.
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A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.
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Etwas anders lief die Entwicklung in England, wo das Parlament von Anfang eine bedeutende Rolle spielte, die Macht also nicht beim König allein lag.
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In diesem Sinne aber etwa E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11ff. Auf S. 158 hält er für die Bundesrepublik der 70er Jahre fest: „Von Souveränität im Sinne der höchsten und fortdauernden Gewalt zu sprechen wäre absurd.“
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H. Dreier, Religionsverfassung in 70 Jahren Grundgesetz – Rückblick und Ausblick, JZ 2019, 1005 (1008), dort auch zur in der jüngeren Bundesrepublik noch sehr erfolgreichen, allerdings verfehlten Koordinationslehre.
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Zum Begriff knapp A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 59f. Siehe auch H. Dreier, Säkularisierung und Sakralität, S. 12ff.
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H. Dreier, Staat ohne Gott, 2018. Längere Rezension bei D. Rennert, Liberale Theorie, Republikanische Praxis?, Der Staat 58 (2019), 411ff.
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Siehe auch S. Lessenich, Grenzen der Demokratie, S. 64.
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Vgl. auch J. Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 2, S. 200 sowie B. Rüthers, Das Ungerechte an der Gerechtigkeit, S. 51.
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Siehe auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 84f. Siehe auch R. Zimmermann, England und Deutschland: Unterschiedliche Rechtskulturen?, S. 29 und 37ff.
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Diese Aussage geht auf Max Weber zurück.
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Dazu auch unten bei Frage V.
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In den Städten und Gemeinden fanden sich hingegen teilweise bereits Differenzierungen, vor allem im Bereich des Armenrechts.
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Katholisch, lutherisch, reformiert.
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Siehe auch N. Ullrich, Personale Bindungen im Wandel der Verfassungen, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 51 (68ff.).
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B. Anderson, Die Erfindung der Nation, 1996.
Überblick dazu auch bei A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 70ff.
Ausführlich dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 212ff.
P. Alter, Nationalismus, S. 103.
Dazu auch unten in Frage X zur Zukunft des Staates.
Die Zahl dieser Wellen und der anti-demokratischen Rückschläge ist umstritten, vgl. S. Huntington, The Third Wave, S. 13ff. (drei Wellen, zwei Gegenwellen) sowie B. Marquardt, Universalgeschichte des Staates, S. 499f. (sieben Transformationsintervalle und fünf autokratische Gegenbewegungen). Inwieweit die aktuellen Entwicklungen in einigen Staaten einen erneuten Rückschlag bedeuten, bleibt abzuwarten.
Vgl. im Überblick A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 235ff.
Einzelheiten unten bei Frage V und VI.
Der Umgang mit Staatenlosen, sog. Apatriden, bildet denn auch eine zentrale Herausforderung für das moderne Völkerrecht, vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 317ff. Zum Recht zur Regelung der Staatsangehörigkeit im Völkerrecht V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 83ff.
Dazu zuletzt H. Bude, Solidarität. Die Zukunft einer großen Idee, 2019.
Vgl. dazu J. Kersten/C. Neu/B. Vogel, Politik des Zusammenhalts. Über Demokratie und Bürokratie, 2019.
Vgl. auch P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212f.
Bezogen auf den Volksbegriff ähnlich M. Wildt, Die Ambivalenz des Volkes, S. 11.
Ausführlich bei Frage X zur Zukunft des Staates.
Vgl. P. Collier, The Future of Capitalism, S. 211ff.
Ausführlich dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285ff.
Siehe dazu G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 394ff. Umfassend auch V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 1ff.
Dazu knapp A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 23ff. sowie A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 46ff.
Siehe etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 145ff. sowie allzu polemisch R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 55: „Dieses unrühmliche Kapitel deutscher Ungeistgeschichte […].“
In diesem Sinne auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 9.
Siehe auch J. Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 5.
Siehe auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 21.
Aktuell ist der Weltraum nach dem Weltraumvertrag von 1967 eine „Angelegenheit der ganzen Menschheit“ und der Mond und andere Himmelskörper sind nach dem Mondvertrag von 1979 „hoheitsfreier Gemeinschaftsraum“. Ob sich das ändert, bleibt abzuwarten, zumal bedeutende Raumfahrernationen (etwa die USA) den Mondvertrag nicht ratifiziert haben. Siehe dazu M. Schladebach, Weltraumrecht, 2020.
C. Möllers, Staat als Argument, S. 12–115.
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C. Möllers, Staat als Argument, S. 12.
275
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 11f.
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C. Möllers, Staat als Argument, S. 33.
277
Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 40f.
278
Vgl. auch H. Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, S. 282.
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R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 136. Knapp zur Integrationslehre auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 29.
Zu Rudolf Smend etwa N. Matz-Lück, Die Aktualität der Smendschen Integrationslehre im europäischen Einigungsprozess, in: U. Schröder/A. v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, S. 37ff.
Vgl. C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 54: „Das Bedürfnis, Gesellschaftsbeschreibung im großen Stil, aber ohne sozialwissenschaftliche methodische Kontrollen zu betreiben, schien von der Wahl des Begriffs unabhängig zu sein.“
G.F. Schuppert, Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, 2010.
E. Özmen, Politische Philosophie, S. 9.
E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 24f.: „Diese Entwicklung legt die Frage nahe, ob es nicht an der Zeit ist, das überkommene Verständnis des Staates zu verabschieden. Das ist bereits mehrfach geschehen. Radikal in der Feststellung: der Staat ist tot. Differenzierter in der Forderung, ein neues Staatsbild den gegenwärtigen Realitäten herauszuheben. Dessen bedarf es allerdings, wenn der Staatsbegriff nicht jeden Bezug zur Realität verlieren soll.“
Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.
Vgl. G.F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.
T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282ff.
Vgl. K.F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113ff.
J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.
Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83ff.
Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1ff.
K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.
Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21ff.
Siehe auch H.H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“
Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade im Interesse der BürgerInnen; die nicht zuletzt von Teilen der FDP und Organisationen wie dem Bund der Steuerzahler immer wieder suggerierte Metapher vom Staat als „institutionalisierter Dieb“ erweist sich insofern aus verschiedenen Gründen als verfehlt und verkennt diese vereinbarte Arbeitsteilung. Vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 101f. und unten bei Frage V.
Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 262ff. Siehe auch H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, S. 16.
Siehe dazu H.M. Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, 2008.
Dazu A. Thiele, Gleichheit angesichts von Vielfalt im philosophischen und juristischen Diskurs, DVBl. 2018, 1112 (1119); ders., Kommunitarismus und Grundgesetz, in: W. Reese-Schäfer (Hrsg.), Handbuch Kommunitarismus, S. 465ff.; ders., Staatsverschuldung und Demokratie, Leviathan 46 (2018), 336 (347f.). Es geht also entgegen den Vorstellungen der AnhängerInnen des Suffizienzprinzips nicht allein darum, dass alle „genug“ haben. Die Alternative zu Suffizienz lautet im Übrigen auch nicht „gleich viel“, vielmehr ist ein bestimmtes Maß an sozialer Ungleichheit durchaus zulässig (und auch notwendig sowie nicht zu vermeiden). Zu schlicht insoweit N. Bolz, Diskurs über die Ungleichheit, S. 19 („Also genug, statt gleich viel.“). Freiheit und Gleichheit sollten daher nicht gegeneinander ausgespielt, sondern behutsam miteinander versöhnt werden.
U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2. Auflage (Studienausgabe) 2019.
T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.
T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.
Dementsprechend ist die lange Regierungsbildung auch in anderen Staaten kein Problem (Belgien, Israel, Nordirland, Spanien).
C. Sunstein, #Republic, 2018.
P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212.
Siehe dazu unten Frage VIII.
Darauf ist bei Frage VII noch einmal zurückzukommen.