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Und sonst? Leasing, Factoring, Franchising und mehr …

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Die im Besonderen Teil des Schuldrechts aufgelisteten vertraglichen Schuldverhältnisse sind nicht abschließend. Es gibt im Schuldrecht aufgrund der dort herrschenden Vertragsfreiheit keinen sogenannten Typenzwang der Rechtsgeschäfte (vergleichen Sie zum Typenzwang dagegen auch die einführenden Erläuterungen beim Sachenrecht in Kapitel 10!). Ganz im Gegenteil: Den Parteien ist es sogar freigestellt, bei Bedarf neue Vertragstypen zu »erfinden« und Schuldverhältnisse mit beliebigem Inhalt zu schaffen – jedenfalls solange diese nicht der Rechtsordnung widersprechen. So haben sich inzwischen weitere Vertragstypen entwickelt, die nicht im BGB direkt geregelt sind.

 gemischte Verträge. Hierbei handelt sich meist um eine Kombination einzelner Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen. Neben den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts sind dabei auch die Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen aus dem Besonderen Schuldrecht anwendbar. Beispiele:Leasing. Es kombiniert miet- und kaufvertragliche Elemente.Factoring. Dabei kann es sich beispielsweise um den Kauf einer Forderung handeln (echtes Factoring) oder um ein Vertragsverhältnis, das eher einem Darlehensvertrag ähnelt (unechtes Factoring).Franchising. Hierbei ermöglicht der Franchisegeber dem Franchisenehmer, ein Geschäftskonzept gegen Entgelt zu nutzen. Entsprechende Verträge sind häufig eine Kombination von kauf-, miet- und sonstigen rechtlichen Elementen.Sportstudiovertrag. Ein solcher Vertrag kombiniert zum Beispiel den Dienstvertrag (Anleitung durch Trainer) mit Mietvertrag (Nutzung der Geräte).

 atypische Verträge. Sofern sich ein Vertrag keinem speziellen Vertragstypus des BGB zuordnen lässt, spricht man von einem atypischen Vertrag, also einem Vertrag eigener Art (auch Vertrag sui generis genannt). Hier sind regelmäßig nur die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts anwendbar. Beispiele dafür sind etwa der Garantievertrag (siehe Kapitel 11) oder auch Lizenzverträge über Patente und Marken.

Sie haben nun einige ausgewählte Vertragstypen aus dem BGB kennengelernt und speziell mehr zu den jeweiligen vertragstypischen Besonderheiten erfahren. Sie wissen jetzt, was einen Kaufvertrag ausmacht, und können erläutern, was ihn beispielsweise von einem Darlehensvertrag unterscheidet, oder Sie können einen Dienstvertrag charakterisieren und ihn vom Werkvertrag abgrenzen. Vieles gäbe es noch zu diesem oder jenem anzumerken. Speziell auf einige ausgewählte Problempunkte ist an anderer Stelle in diesem Buch ohnehin noch detaillierter einzugehen (siehe Kapitel 6 und 7). Maßgeblich ging es hier aber zunächst um die Grundlagen. Von diesen Grundlagen ist auch eine Frage betroffen, die bislang noch offen ist und die bei allen Unterschieden im Detail Verbindendes zwischen den einzelnen Vertragstypen aufzeigt: Wie kommen solche (oder auch andere) Verträge eigentlich zustande? Um diese und weitere Fragen geht es im nächsten Kapitel.

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