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Steckbrief zur Gesellschaft

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Die Regelungen zur GbR sind im BGB in den §§ 705 ff. BGB verankert. Gleich § 705 BGB formuliert dabei, was den Kern einer GbR ausmacht: Es handelt sich um eine Vereinigung mehrerer Personen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Grundlage dieses Zusammenschlusses ist ein Vertrag – und zwar ein Gesellschaftsvertrag. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen, sodass er schriftlich, mündlich oder auch ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten abgeschlossen werden kann.

Eine GbR ist keine juristische Person. Dennoch hat die Rechtsprechung einer nach außen in Erscheinung tretenden GbR (der sogenannten Außengesellschaft) in weiten Teilen eine Rechtsfähigkeit zugebilligt. Das hat zur Folge, dass eine solche GbR beispielsweise selbst Vertragspartner werden, eigenes Vermögen erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Dazu wird mit § 124 HGB eine Bestimmung des Handelsgesetzbuches entsprechend, das heißt analog, angewendet.

Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages ist dadurch bestimmt, dass sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Charakteristisches Merkmal einer jeden GbR ist der damit verbundene Zweck. In Betracht kommen dabei nicht nur materielle, sondern ebenso ideelle Zwecke. Zudem kann der Zweck für längere Dauer bestehen oder vorübergehender Natur sein.

Die Palette möglicher Zwecke, die im Rahmen einer GbR verfolgt werden können, reichen von der gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (Zusammenschluss von Bauunternehmen) über das Betreiben einer Anwaltssozietät oder Gemeinschaftspraxis (Zusammenschluss von Freiberuflern von Anwälten bzw. Ärzten) bis hin zum gemeinsamen Wohnen oder Reisen im Rahmen einer Wohn- oder Fahrgemeinschaften (Zusammenschluss von Privatpersonen). In den beiden letzteren Fällen müsste man also eigentlich besser von Wohn- oder Fahrgesellschaften sprechen … Übrigens gibt es einen Bezug zum Familienrecht: So können Eheleute eine GbR bilden, wenn ein über die Lebensgemeinschaft hinaus reichender Zweck verfolgt wird – etwa durch den Erwerb von Immobilien.

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