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Was Sie noch beachten sollten

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Im Zusammenhang mit dem Auftrag gibt es noch einige wichtige Anspruchsgrundlagen, mit denen Sie sich hier schon einmal bekannt machen sollten – Sie brauchen sie spätestens bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wieder (ab § 677 BGB):

 Ansprüche des Beauftragten: Er hat nach § 670 BGB gegenüber dem Auftraggeber unter anderem den wichtigen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Sie sollten sich merken, was Aufwendungen sind. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer (im Gegensatz zu einem Schaden als einer unfreiwilligen Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern) oder solche, die sich als notwendige Folge des Auftrags ergeben. Das können beispielsweise Fahrtoder Portokosten sowie entrichtete Gebühren sein.

 Ansprüche des Auftraggebers: Neben einem Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB besteht nach § 667 BGB ein Anspruch gegen den Beauftragten auf Herausgabe all dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.

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