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Der Werkvertrag

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Wenn Sie noch ein paar Vorschriften weiter blättern, landen Sie beim Werkvertrag (ab § 631 BGB). Er unterscheidet sich wieder von den bislang vorgestellten Vertragstypen. Speziell im Verhältnis zum Dienstvertrag kann es schon einmal zu Abgrenzungsproblemen kommen. Denn wie sich aus § 631 Abs. 2 BGB explizit ergibt, kann der Gegenstand eines Werkvertrages nicht nur darin liegen, eine Sache herzustellen oder zu verändern, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gerade das Wort »Dienstleistung« in dieser Vorschrift führt manchmal zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Allerdings ist diese Frage (liegt ein Dienst- oder ein Werkvertrag vor?) meist nicht allzu schwer zu beantworten. Merken Sie sich einfach: Beim Dienstvertrag ist maßgeblich die Tätigkeit selbst und beim Werkvertrag – das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 631 Abs. 2 BGB – ein bestimmter Erfolg.

Um Werkverträge handelt es sich beispielsweise in folgenden Fällen: das Errichten eines Bauwerks, die Malerarbeiten in der Wohnung, das Erstellen des Gutachtens eines Sachverständigten, das Übersetzen eines Textes oder die Beförderung mit Bus und Bahn (natürlich ebenso Taxi oder Flugzeug). Kein Werkvertrag ist demgegenüber regelmäßig der Behandlungsvertrag mit einem Arzt (Dienstvertrag, siehe §§ 630a ff. BGB). Das gilt jedenfalls, solange nicht ein besonderer Erfolg vereinbart wurde (etwa das Einsetzen einer neuen Hüfte).

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