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Steckbrief zum Dienstvertrag

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Zunächst reicht es wiederum aus, sich auf § 611 BGB zu konzentrieren. Ist der Tatbestand (»Dienstvertrag«) erfüllt, resultieren daraus folgende vertragstypische Pflichten als Rechtsfolgen:

 Pflichten des Dienstverpflichteten. Wer Dienste zusagt, ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. § 611 Abs. 1 BGB enthält damit eine Anspruchsgrundlage für den Dienstberechtigten.

 Pflichten des Dienstberechtigten. Gleichzeitig enthält § 611 Abs. 1 BGB die Gegenleistungspflicht des »anderen Teils« (das ist derjenige, der die Dienste entgegennimmt); er ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Haben die Parteien »vergessen«, die Vergütung selbst oder deren Höhe festzulegen, macht das nichts: Insoweit enthält § 612 BGB nämlich noch eine Hilfsregelung, dessen Inhalt sich Ihnen bei einmaligem Lesen sicher sofort erschließt.

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