Читать книгу BGB für Dummies - André Niedostadek - Страница 126
Was Sie noch beachten sollten
ОглавлениеErteilt jemand einem anderen einen Rat oder gibt er Auskunft, erzeugt das nach § 675 Abs. 2 BGB keine Haftung. Insofern stellt das Gesetz klar, dass es sich dabei regelmäßig um eine Gefälligkeit handelt. Das gilt allerdings nicht, wenn die Beratung den eigentlichen Kern eines Vertrags ausmacht, insofern also ein spezieller Beratungs- oder Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Dieser Aspekt der Beratungs- oder Auskunftspflichten ist rechtlich relevant, weil solche Pflichten Nebenpflichten aus anderen vertraglichen Beziehungen darstellen können.